Besteht für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes Kfz für Privatfahrten (als solche gelten auch schon Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) kostenlos zu benutzen, ist ein monatlicher Sachbezug anzusetzen. Dieser erhöht die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer und der Lohnnebenkostensowie die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung. Im Rahmen der letzten Steuerreform wurde, abgesehen von besonders schadstoffarmen Fahrzeugen, der Sachbezug von 1,5 auf 2 Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten des Firmenfahrzeuges angehoben.
Aufschlag auf die Anschaffungskosten?
Genauüber den Ansatz dieser Anschaffungskosten ist jedoch bei den für die Kfz-Händler so wichtigen "Vorführwagen" eine steuerrechtliche Diskussion ausgebrochen. Dabei hat sich das Bundesfinanzgericht der bisherigen Rechtsansicht der Finanzverwaltung entgegengestellt: Dieser Entscheidung lag die Beschwerde eines Autohandelsunternehmens zugrunde, das seinen Arbeitnehmern vom Generalimporteur als "Vorführer" erworbene Neufahrzeuge zur Privatnutzung überließ. Die Finanz qualifizierte diese Fahrzeuge als "Vorführfahrzeuge" im Sinne von §4 Abs. 6 der Sachbezugswerteverordnung, die einen zwanzigprozentigen Zuschlag auf die tatsächlichen Anschaffungskosten vorsieht.
Das Autohaus erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und bestritt in dem Zusammenhang insbesondere, dass die genannte Bestimmung auch auf die Mitarbeiter von Kfz-Händlern anzuwenden sei. Auch sei eine Überbewertung vorgenommen worden, weil der Sachbezugsbewertung im Ergebnis Anschaffungskosten von 6,57 Prozent unter Listenpreis zugrunde gelegt worden seien, was aufgrund der üblichen und vielschichtigen Rabatte in der Autohandelsbranche einen deutlich höheren Preis als bei Endkundengeschäften bedeuten würde. An Kunden würden die Fahrzeuge nämlich um durchschnittlich 18,24 Prozent unter dem Listenpreis verkauft.
Begünstigung für Autohändler
Nach einer umfassenden Prüfung, bei der sich das Bundesfinanzgericht sogar mit der Entstehungsgeschichte der Lohnverrechnungsrichtlinien auseinandersetzte, kam es schließlich zu dem Ergebnis, dass sich §4 Abs 6 Sachbezugswerte-VO nur auf Kraftfahrzeuge bezieht, die ein Arbeitgeber von einem Kfz-Händler als rabattierte "Vorführwagen" erworben hat, um sie in der Folge seinen Arbeitnehmern auch zur außerberuflichen Verwendung zu überlassen. Solange Autohändler diese Fahrzeuge selbst ihren eigenen Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, sind die Fahrzeuge jedoch nicht als "Vorführwagen", sondern als "Neuwagen" zu qualifizieren, sodass der erwähnte zwanzigprozentige Aufschlag nicht gilt. Es sind daher lediglich die tatsächlichen Anschaffungskosten eines Neufahrzeuges unter Berücksichtigung eines allfälligen Vorführwagenbonus inklusive Umsatzsteuer und NoVA anzusetzen.
Höchstrichter am Zug
Dies bedeutet eine wesentliche steuerliche Begünstigung der Kfz-Händler gegenüber der bisher geübten Rechtslage, weshalb es wenig überrascht, dass das Finanzamt gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes eine ordentliche Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht hat. Unabhängig von dessen Entscheidung muss der Kfz-Händler aber jedenfalls dann weiterhin aufpassen, wenn er das Fahrzeug nicht vom Generalimporteur bezieht, sondern von einem anderen Händler, der dieses Fahrzeug bereits selbst in Gebrauch hatte. Für den Fiskus ist es dann kein Neuwagen mehr, sodass der zwanzigprozentige Aufschlag weiter gilt.
Die Branche darf jedenfalls auf die Entscheidung des VwGH gespannt sein. Wir werden berichten!
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