Designschutz, Markenschutz, Garantie-und Finanzierungsbedingungen:
Von all diesen Faktoren hängt ab, ob eine Verwendung von Identteilen
zulässig ist. Ein neues Modul des "Autopreisspiegels" verkürzt den
Weg durch den Paragraphendschungel.
Die alltäglichen Probleme bei der Fahrzeugbewertung waren
ausschlaggebend dafür, dass ein engagiertes Team rund um den
Gerichtssachverständigen Dr. Wolfgang Pfeffer vor über 6 Jahren den
Autopreisspiegel entwickelt hat. Seither sind die Funktionalitäten
der Software kontinuierlich gewachsen. Jetzt nimmt sich Pfeffer eines
weiteren brisanten Themas an- der Frage, ob bei Karosseriereparaturen
auch günstigere Identteile verwendet werden dürfen.
Komplizierte Materie
"Wir haben uns im Sinne einer umfassenden technischen und rechtlichen
Prüfung diesem Thema angenähert und sind zum Ergebnis gelangt, dass
die Abgrenzung relativ kompliziert ist", berichtet Pfeffer. So könne
es durchaus zu "Überlagerungen von einzelnen Rechtsproblemen" kommen
-etwa durch den Designschutz auf sichtbare Karosserieteile, den
Markenschutz, die Garantiebestimmungen sowie allfällige Vorgaben im
Rahmen von Finanzierungsverträgen.
Zahlreiche Vorschriften
Beispielsweise sieht der Designschutz vor, dass ein Hersteller
patentrechtlichen Anspruch auf die gesamte Erscheinungsform seines
Fahrzeugs hat. In rund der Hälfte der EU-Staaten ist aufgrund einer
"Reparaturklausel" die Vermarktung von Karosserieteilen anderer
Anbieter dennoch zulässig. Am heimischen Markt gibt es eine
sprichwörtliche "österreichische Lösung": Die Fahrzeughersteller
haben zwar versichert, dass sie auf die Durchsetzung ihrer Ansprüche
verzichten, doch können sie diese rechtlich unverbindliche Erklärung
jederzeit widerrufen. Parallel sorgen immer mehr Autohersteller mit
einem recht simplen Trick für den Fall vor, dass der Designschutz
überhaupt aufgehoben wird: Sie bringen ihre Logos und Firmennamen auf
möglichst vielen sichtbaren Teilen an. "Bei gut sichtbaren Logos wäre
deren Verlust im Kfz-Schadenersatz problematisch, da ohne sie der
Vorzustand nicht vollständig erreicht werden kann", erläutert
Pfeffer. Eine weitere juristische Spitzfindigkeit betrifft
Reparaturen während der (immer längeren) Laufzeit der
Neuwagengarantien. "Innerhalb der Garantiephase können im
Haftpflichtfall keine Identteile verwendet werden, da es aufgrund der
kürzeren Garantien auf diese Produkte gegenüber OEM-Teilen zu einer
Schlechterstellung kommen würde", argumentiert Pfeffer.
Und wie steht es um die Bestimmungen in Leasingverträgen? "Daraus
könnten sich grundsätzlich Einschränkungen hinsichtlich der
Verwendung von Identteilen ergeben, bei den aktuellen Verträgen
beziehungsweise Bedingungen der Leasingbanken bestehen solche
Vorschriften aber nicht."
Auskunft in Sekundenschnelle
Gebündelt wird dieses juristische und technische Fachwissen in der
demnächst im Autopreisspiegel verfügbaren "Identteilematrix":
Basierend auf einem ausgeklügelten Algorithmus, wird sie per
Mausklick darüber informieren, ob bei einem konkreten Schaden
alternative Ersatzteile verwendet werden dürfen -ganz ohne die
Notwendigkeit, sich als Werkstattmitarbeiter umfangreiches
juristisches Fachwissen anzueignen.