Der Tacho als "Urkunde": Dieser jahrelang vorgebrachte Wunsch von engagierten Funktionären wie Komm.-Rat Friedrich Nagl, Bundesinnungsmeister der Fahrzeugtechnik, wird demnächst in Erfüllung gehen. Die am 15. März in den Ministerrat eingebrachte 32. KFG-Novelle beinhaltet eine Passage, in der das Manipulieren von Kilometerzählern prinzipiell unter Strafe gestellt wird. "Ist einFahrzeug mit einem Wegstreckenmesser ausgerüstet, so dürfen keine Manipulationen zur Reduzierung oder falschen Wiedergabe des Kilometerstandes vorgenommen werden. Bei Reparatur oder Tausch des Kilometerzählers ist der bisherige Kilometerstand einzustellen", heißt es im Gesetzestext.
Empfindliche Strafen
Wer gegen die Bestimmungen verstößt, muss einerseits mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 5.000 Euro rechnen. Das ist zwar deutlich weniger als beispielsweise in Deutschland, wo für gleiche Delikte eine einjährige Haftstrafe droht. Aber parallel zur verwaltungsrechtlichen Pönale sind weiterhin die strafrechtlichen Sanktionen aufrecht, falls einem Täter ein "Aufbessern" des Verkaufspreises und somit ein schwerer Betrug nachgewiesen werden kann: In solchen Fällen drohen bis zu 3 Jahre Haft -auch dann, wenn die Tachomanipulation "nur" im Kundenauftrag geschah.
"Kilometergarantie" zur Differenzierung?
Um tatsächlich Rechtswirkung zu erlangen, muss die KFG-Novelle unter anderem den Nationalrat passieren. Sobald dies in den kommenden Wochen geschehen ist, werden seriöse Händler jener Sicherheit näher kommen, die angesichts der technisch einfachen Manipulationen in den vergangenen Jahren verloren gegangen ist. Dazu trägt auch die mittlerweile verpflichtende Speicherung des Kilometerstands bei der §-57a-Überprüfung bei.
Zu einer noch stärkeren Eindämmung des Kilometerbetrugs wären freilich technische Maßnahmen der Autohersteller nötig. Dass diese prinzipiell möglich sind, haben Autofahrerklubs wie der ÖAMTC bereits vor Längerem nachgewiesen. Bisher zieren sich die Automobilkonzerne jedoch -und eröffnen damit ein Betätigungsfeld für Dienstleister, die mit einer freiwilligen Kilometerstandsaufzeichnung über die Pickerlintervalle hinaus dem Fahrzeughandel ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal gegenüber privat verkauften Gebrauchtfahrzeugen in die Hand geben könnten.
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