Mehr Glück hatte eine Werkstätte, die für einen Kunden einen Oldtimer
reparierte. Leichtsinnigerweise rückte sie das Fahrzeug heraus, ehe
die Reparatur bezahlt war.
Als ihr der Kunde dann für eine
Reklamation die Fahrzeugschlüssel übergab, wurde das Fahrzeug mangels
bezahlter Rechnung prompt wiedereingezogen. Gleichzeitig wurde die
offene Rechnung eingeklagt. Worauf der Kunde gegen diese Forderung
seine gleich hohen Leihwagenkosten einwandte, die durch die -
angeblich - rechtswidrige Einziehung seines Oldtimers verursacht
wurden.
Doch die Werkstätte war schlau. Sie berief sich nicht auf das
Rückbehaltungsrecht gemäß §471 ABGB, sondern auf das kaufmännische
Zurückbehaltungsrecht gemäß §369 UGB. Denn der Kunde sei Architekt,
somit Kaufmann, für dessen Geschäfte das UGB gelte. Dieser wandte
ein, dass die Reparatur eines Oldtimersals Verbrauchergeschäft und
nicht als Handelsgeschäft zu werten sei.
Brauchte der Kunde das Auto beruflich?
Das Bezirksgericht Bregenz gab dem Kunden Recht. Dies mit der
Begründung, das Rückbehaltungsrecht sei mit der Ausfolgung erloschen.
Der Kunde habe sein Auto beruflich gebraucht und sei somit zur Miete
eines Ersatzfahrzeuges berechtigt gewesen. Ihm wurde die neuerliche
Herausgabe rechtswidrig verweigert: Er durfte tatsächlich die
Leihwagenkosten mit den Reparaturkosten kompensieren. Der OGH
(5Ob113/09t) beurteilte diese Fahrzeugreparatur sehr wohl als
unternehmensbezogenes Geschäft. Schließlich habe der Architekt selbst
vorgebracht, dass er das Auto beruflich benötige. Richtig sei, dass
das bürgerliche Zurückbehaltungsrecht mit der Ausfolgung des
Fahrzeuges an den Besitzer erlösche.
Im Gegensatz dazu setzt das handelsrechtliche Zurückbehaltungsrecht
"zwar eine vertragliche Verbindung des Gläubigers und des Schuldners
voraus, seine Ausübung stellt aber ein einseitiges Gestaltungsrecht
des Gläubigers im Sinne eines Selbsthilferechtes dar". Es ist somit
nicht erforderlich, dass der zurückhaltende Gegenstand und die zu
sichernde Forderung aus demselben rechtlichen Verhältnis stammen. Die
Werkstätte war somit gegen einen Kaufmann berechtigt, das bereits
reparierte und einmal ausgelieferte Fahrzeug neuerlich als Pfand zu
nehmen. Der listige Kunde ist somit auf seinen Leihwagenkosten
letztlich sitzen geblieben.