Auch Autohändler sollten aufpassen, wenn sie Autos über das Internet
verkaufen: Denn das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) bietet
Fallen, wenn man nicht aufpasst.
Rein ins Internet - Fahrzeug bestellen und kaufen- liefern lassen -
anmelden und ausprobieren - binnen 14 Tagen zurückgeben - Kaufpreis
retour. Was wie ein Albtraum eines Fahrzeughändlers klingt, ist
bereits Realität. Denn für Verträge seit 13.6.2014 gilt das neue
Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) als verschärfte
Konsumentenschutzbestimmung. Das Kuriose daran ist die generelle
Geltung, bis auf wenige Ausnahmen, für Waren aller Art.
Somit auch für Autos, obwohl für die Praxis leicht nachvollziehbar
erhebliche Unterschiede zwischen Kleidungsstücken und Autos
vorliegen. Und alles, was nicht konkret durch das Gesetz geregelt
ist, muss durch die Gerichte bestimmt werden. Gerade dazu gibt es
aber derzeit in Österreich so gut wie nichts.
Kurz zusammengefasst die Eckdaten:
FAGG gilt nur, wenn der Verkäufer ein Unternehmer und der Käufer ein
Konsument/Verbraucher ist
Auswärtsgeschäft: Kaufvertrag wurde außerhalb der gewöhnlich
genutzten Geschäftsräumlichkeiten des Fahrzeughändlers abgeschlossen
Fernabsatzvertrag: Kaufvertrag zwischen einem Fahrzeughändler und
einem Konsumenten, wobei bis einschließlich des Zustandekommens des
Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel (z. B. Internet,
E-Mail, Fax etc.) als spezielle Systeme verwendet werden
14-tägiges Rücktrittsrecht des Käufers ohne Angabe von
Rücktrittsgründen
spezielle Informationspflichten des Verkäufers
Bis zu 19 Punkte sind im Gesetz vorgesehen; die Rücktrittsfrist kann
sich bis zur vollständigen Information (falls auf notwendige Punkte
vergessen wurde) verlängern, höchstens um 1 Jahr. Vor allem beim
Fernabsatzgeschäft geht es um das auch in Österreich schön langsam in
Schwung kommende Direktgeschäft im Internet neben dem konventionellenFahrzeughandel. Eine Vertriebsart, auf die in Zukunft immer weniger
verzichten können.
Wer glaubt, dies alles betrifft nur seine eigene "Website", der irrt.
Auch Kaufverträge, die über Plattform-Drittanbieter nach dem FAGG
abgeschlossen werden, fallen darunter. Gerade bei Versteigerungen im
Internet (diese gelten nicht als davon ansonsten ausgenommene
"öffentliche Versteigerungen") kann die FAGG-Keule voll zuschlagen.
Tritt der Kunde nach Lieferung des Fahrzeugs wieder vom Kauf zurück,
geht es vor allem darum, wer die Rücktransportkosten und den
Wertverlust bezahlt. Die Rücktransportkosten hätte der Käufer zu
tragen, außer der Händler vergisst, ihn darauf ausdrücklich
hinzuweisen. Vom rückzuerstattenden Kaufpreis darf eine
"Wertminderung" abgezogen werden. Und auch das nur, "wenn dieser
Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, der
Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendigen
Umgang mit derselben zurückzuführen ist". Was genau rechtlich bei
Fahrzeugen darunter zu verstehen ist, weiß noch niemand so genau. Das
Gesetz führt dazu nicht mehr aus, Rechtsprechung dazu gibt es noch
keine und die Rechtslehre bezieht sich diesbezüglich eher auf ganz
typische Versandwaren. Die Wertminderung für Fahrzeuge ist wohl beim
"objektiven Minderwert" anzusetzen. Dies ist die Differenz zwischen
dem Marktwert des Fahrzeugs vor der Lieferung und dem bei der
Rückgabe. Mehr gibt es nicht. Sämtliche Stornoklauseln, selbst wenn
diese vom Konsumenten vorerst akzeptiert wurden, gelten automatisch
als nichtig.
Zur Beruhigung der Branche: Die bloße Bewerbung von Fahrzeugen im
Internet, sei es über die eigene Homepage oder die eines Dritten,
samt herkömmlichem Vertragsabschluss in den Geschäftsräumlichkeiten
eines Fahrzeughändlers fällt nicht unter die neuen Bestimmungen.
Weiters auch dann nicht, wenn kein für den "Fernabsatz organisiertes
Vertriebs- oder Dienstleistungssystem" vorliegt (von einem solchen
ist jedoch jedenfalls bei einem typischen "Webshop" mit direkter
Kauffunktion oder einer Internetversteigerungsplattform auszugehen).
Besteht noch Lust auf Fahrzeughandel im Fernabsatz? Warum nicht, wenn
man weiß, worauf man sich einlässt. Alle anderen sollten ihren
"Webdesigner" bei der Gestaltung der Website bremsen, damit diese
nicht ungewollt die Bestimmungen des FAGG erfüllt.