Rein ins Internet - Fahrzeug bestellen und kaufen- liefern lassen - anmelden und ausprobieren - binnen 14 Tagen zurückgeben - Kaufpreis retour. Was wie ein Albtraum eines Fahrzeughändlers klingt, ist bereits Realität. Denn für Verträge seit 13.6.2014 gilt das neue Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) als verschärfte Konsumentenschutzbestimmung. Das Kuriose daran ist die generelle Geltung, bis auf wenige Ausnahmen, für Waren aller Art.

Somit auch für Autos, obwohl für die Praxis leicht nachvollziehbar erhebliche Unterschiede zwischen Kleidungsstücken und Autos vorliegen. Und alles, was nicht konkret durch das Gesetz geregelt ist, muss durch die Gerichte bestimmt werden. Gerade dazu gibt es aber derzeit in Österreich so gut wie nichts.

Kurz zusammengefasst die Eckdaten:

FAGG gilt nur, wenn der Verkäufer ein Unternehmer und der Käufer ein Konsument/Verbraucher ist

Auswärtsgeschäft: Kaufvertrag wurde außerhalb der gewöhnlich genutzten Geschäftsräumlichkeiten des Fahrzeughändlers abgeschlossen

Fernabsatzvertrag: Kaufvertrag zwischen einem Fahrzeughändler und einem Konsumenten, wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel (z. B. Internet, E-Mail, Fax etc.) als spezielle Systeme verwendet werden

14-tägiges Rücktrittsrecht des Käufers ohne Angabe von Rücktrittsgründen

spezielle Informationspflichten des Verkäufers

Bis zu 19 Punkte sind im Gesetz vorgesehen; die Rücktrittsfrist kann sich bis zur vollständigen Information (falls auf notwendige Punkte vergessen wurde) verlängern, höchstens um 1 Jahr. Vor allem beim Fernabsatzgeschäft geht es um das auch in Österreich schön langsam in Schwung kommende Direktgeschäft im Internet neben dem konventionellenFahrzeughandel. Eine Vertriebsart, auf die in Zukunft immer weniger verzichten können.

Wer glaubt, dies alles betrifft nur seine eigene "Website", der irrt. Auch Kaufverträge, die über Plattform-Drittanbieter nach dem FAGG abgeschlossen werden, fallen darunter. Gerade bei Versteigerungen im Internet (diese gelten nicht als davon ansonsten ausgenommene "öffentliche Versteigerungen") kann die FAGG-Keule voll zuschlagen.

Tritt der Kunde nach Lieferung des Fahrzeugs wieder vom Kauf zurück, geht es vor allem darum, wer die Rücktransportkosten und den Wertverlust bezahlt. Die Rücktransportkosten hätte der Käufer zu tragen, außer der Händler vergisst, ihn darauf ausdrücklich hinzuweisen. Vom rückzuerstattenden Kaufpreis darf eine "Wertminderung" abgezogen werden. Und auch das nur, "wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit derselben zurückzuführen ist". Was genau rechtlich bei Fahrzeugen darunter zu verstehen ist, weiß noch niemand so genau. Das Gesetz führt dazu nicht mehr aus, Rechtsprechung dazu gibt es noch keine und die Rechtslehre bezieht sich diesbezüglich eher auf ganz typische Versandwaren. Die Wertminderung für Fahrzeuge ist wohl beim "objektiven Minderwert" anzusetzen. Dies ist die Differenz zwischen dem Marktwert des Fahrzeugs vor der Lieferung und dem bei der Rückgabe. Mehr gibt es nicht. Sämtliche Stornoklauseln, selbst wenn diese vom Konsumenten vorerst akzeptiert wurden, gelten automatisch als nichtig.

Zur Beruhigung der Branche: Die bloße Bewerbung von Fahrzeugen im Internet, sei es über die eigene Homepage oder die eines Dritten, samt herkömmlichem Vertragsabschluss in den Geschäftsräumlichkeiten eines Fahrzeughändlers fällt nicht unter die neuen Bestimmungen. Weiters auch dann nicht, wenn kein für den "Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem" vorliegt (von einem solchen ist jedoch jedenfalls bei einem typischen "Webshop" mit direkter Kauffunktion oder einer Internetversteigerungsplattform auszugehen).

Besteht noch Lust auf Fahrzeughandel im Fernabsatz? Warum nicht, wenn man weiß, worauf man sich einlässt. Alle anderen sollten ihren "Webdesigner" bei der Gestaltung der Website bremsen, damit diese nicht ungewollt die Bestimmungen des FAGG erfüllt.