Unter dem Motto "Gläserner Staat statt gläserner Bürger" fordert eine
Interessengemeinschaft zum Transparenzgesetz die Abschaffung des
Amtsgeheimnisses. Da auch im Bereich des Kfz-Wesens und der
Verkehrstechnik viele datenschutzrechtlich unbedenkliche Daten unter
Verschluss bleiben, erscheint eine Unterstützung der Initiative
überlegenswert.
Eine diesbezügliche Petition kann auf der Webseite
www.transparenzgesetz.at unterstützt werden.
Vorweg sei klargestellt, dass es nicht darum gehen kann (und darf),
persönliche Daten von jedermann öffentlich zugänglich zu machen,
sondern schlicht um Daten zur eigenen Person sowie um allgemeine
Transparenz behördlicher Entscheidungen. Grundsätzlich sollen Akte,
die keine persönlichen Daten beinhalten (etwa die Zulässigkeit einer
bestimmten Reifendimension oder die Verordnung einer 30km/h-Zone) der
Allgemeinheit frei zur Verfügung stehen. Die Schaffung eines
Informationsfreiheitsgesetzes steht als Absichterklärung im
Regierungsübereinkommen, aber es existieren kaum zu bewältigende
Hürden. Es müssen Verfassungsbestimmungen geändert werden und
außerdem würde das Gesetz nur für die Bundesverwaltung gelten. Die
weitere Durchführung den Ländern zu überlassen, würde ewig dauern und
10 verschiedene Gesetze erzeugen. Eine derartige Bestimmung müsste
einheitlich bis zur kleinsten Gemeindeverwaltung greifen.
Jede Telefonverbindung wird heute gespeichert und manche
Internetunternehmen wissen mehrüber uns, als wir ahnen. Dennoch
meint die staatliche Allmacht noch immer, uns vor unseren eigenen
Daten schützen zu müssen. Da ist doch etwas faul an diesen
Überlegungen, insbesondere als die wahren Gründe ganz wo anders zu
suchen sind. Unter dem Vorwand, Bürgerrechte schützen zu wollen,
haben es findige Verwaltungsjuristen verstanden, zweifelhafte oder
sogar fehlerhafte Entscheidungen vor dem Zugriff durch die
Öffentlichkeit zu verbergen. Amtspersonen wurden in ihrer
Glaubwürdigkeit und Unfehlbarkeit weit über den Normalbürger
gestellt. Die Tatsache, dass man als Bürger nicht einmal an seine
eigenen Daten heran kann, grenzt eigentlich schon an
Sittenwidrigkeit.
Auf der einen Seite können Bürokräfte einer Zulassungsstelle in den
technischen Datensatz eines bestimmten Fahrzeugs Einblick nehmen, der
Besitzer selbst oder das überprüfende Organ bei einer §-57a-Kontrolle
kann dies aber nicht. Von Sachverständigen, die bei einem
Gerichtsverfahren die sicherheitsrelevanten Details von
Verkehrsunfällen beurteilen sollen, soll erst gar nicht gesprochen
werden. Noch ärger stellt sich der Zustand im verkehrstechnischen
Bereich dar, wo die StVO unklar und die Auslegung von Normen dem
subjektiven Empfinden der handelnden Personen entspricht (Stichwort
Mariahilfer Straße). Hauptsache ist, dass alle Betroffenen als
Steuerzahler zur Finanzierung aufwändiger Verkehrsbauten und
Softwarelösungen beitragen dürfen.
Wie lange hat es doch gedauert, bis die ersten Erlässe über
technische Details der Genehmigung von Fahrzeugen und Zubehör ins
Internet gestellt wurden. Das juristische Gegenargument war, es
handle sich doch um Verwaltungsanweisungen an behördliche Organe, die
die Öffentlichkeit nicht beträfen. Die Inhalte der Erlässe waren
jedoch Einzelheiten über die notwendigen technischen Erfordernisse
zur Genehmigung von Fahrzeugen. Jemand, der ein Fahrzeug oder
Änderungen dazu genehmigt haben wollte, konnte sich nie sicher sein,
dass dies auch gelingen würde. Leider hat sich die Konsequenz in der
Veröffentlichung der Erlässe seit 2008 wiedermassiv verschlechtert,
darüber hinaus finden sich gar nicht mehr zutreffende Regelungen
(Erlässe zum Fahren mit Licht) auf der Homepage des BMVIT. Die
Protokolle der Länderkonferenzen, bei denen etwa die Auslegung von
EU-Recht besprochen wird, bleiben nach wie vor im Bereich der
Geheimwissenschaften.
Im Lichte derÜberlegungen müssen auch die Bestrebungen der
Automobilhersteller zur lückenlosen Vernetzung von Fahrzeugen mit
großer Skepsis gesehen werden. Solange wir nicht sicher sein können,
wozu anfallende Daten noch verwendet werden, sollten wir die
Vernetzung nicht zu weit gehen lassen. Der Datenflussdarf kein "way
of no return" bleiben.