Darin inkludiert war der Austausch der bei der Bremsenreparatur zerstörten Radlager und das "Pickerl". Der Kunde hatte anschließend für eine derartige Reparatur den Kostenvoranschlag einer Citroën-Vertragswerkstätte eingeholt. Dort wurde die Reparatur um 370,76€ angeboten, was ihn veranlasste, die Rückzahlung der Hälfte der schon bezahlten 800 € einzuklagen.

Der vom Gericht bestellte Sachverständige ermittelte angemessene Kosten von 480 €. Bei starker Verrostung wäre der Aufwand bei 560 €gelegen. Beim Kostenvoranschlag über 370,76 €scheint es sich somit um ein Reparaturschnäppchen gehandelt zu haben.

Das Gericht kam anhand des Gutachtens zum Ergebnis, dass die Werkstätte bereits beim Zerlegen der Bremsanlage hätte erkennen müssen, dass dafür ein -nicht zur Verfügung stehendes -Spezialwerkzeug erforderlich ist. Mit diesem wäre die Erneuerung der Radlager nicht erforderlich gewesen. Der Beklagte war daher für diesen Mehraufwand verantwortlich, weshalb demKläger von den verlangten 400 € der Differenzbetrag von 240€ zugesprochen wurde.

Da der streitbare Kunde nur zu 60 Prozent obsiegte und der Gegner zu 40 Prozent, sprach ihm das Gericht von seinen Verfahrenskosten in der Höhe von 1.340,70 € nur 20 Prozent seiner Anwaltskosten und 60 Prozent seiner Barauslagen als Kostenersatz zu. Die Werkstätte hatte somit neben den 240 €und den eigenen Prozesskosten noch zusätzlich 531,24 €zu tragen. Der Kläger blieb seinerseits auf 809,46 €sitzen. Sein Sieg hätte ihn also 569,46 €gekostet.

Das Landesgericht St. Pölten (21R 20/08m) hat die Kostenentscheidung im Sinne eines vollen Kostenersatzes abgeändert -allerdings bloß auf der Streitwertbasis der tatsächlich ersiegten 240€. Der Kunde konnte vor Klagsführung das Ausmaß der tatsächlich erforderlichen Reparaturkosten nicht kennen. Die Ermittlung derfiktiven angemessenen Reparaturkosten war erst durch den vom Gericht bestellten Sachverständigen möglich. Dieser hat dafür drei Varianten erarbeitet, und die Entscheidung war vom richterlichen Ermessen abhängig. Da sich der Kläger bereits vorprozessual um einen Kostenvoranschlag für die angemessenen Reparaturkosten bemüht hat, durfte ihm die letztlich eingetretene Überklagung kostenmäßig nicht angelastet werden.

Eines ist klar: Ein derartiger -dem Grunde nach berechtigter -Prozess führt ohne Rechtsschutzversicherung zwangsläufig zu einem Pyrrhussieg des von der Werkstätte leicht übertölpelten Kunden. Der Betrieb wiederum sollte keine Reparatur übernehmen, wenn er nicht das nötige Spezialwerkzeug hat.

Eine kurze Vorkalkulation bei der Reparaturannahme kann bei Fremdfabrikaten nie schaden -ebenso der Blick in die Herstellervorgaben, da die Vertragswerkstätten vertraglich verpflichtet wurden, diese Werte (auch außerhalb von Garantiearbeiten) einzuhalten. Selbstverständlich ist eine ungebundene Werkstätte an diese Arbeitszeitvorgaben nicht gebunden. Sie geben aber einen Hinweis, ob man mit der eigenen Kalkulation in einer vertretbaren Bandbreiteliegt.

Nachher ist natürlich jeder gscheiter. Aber aus Fehlern soll man schließlich lernen. Spätestens bei der Kundenreklamation wäre eine neutrale Überprüfung des in Rechnung gestellten Aufwands sinnvoll gewesen. Schließlich macht im Streitfall auch ein Richter nichts anderes, als einen Sachverständigen mit derÜberprüfung der Rechtslage zu betreuen. Dieser bestimmt letztlich den Prozessausgang. Da alle mit dem gleichen Audatex-Programm kalkulieren, hätte sich die Werkstätte somit vorprozessual leicht über das voraussichtliche Prozessurteil informieren können -und mit einem geschickten Reklamationsmanagement die ganze Sache mit einem Bruchteil des Aufwandes rechtzeitig abbiegen können.