Seit 15. März 2010 musste sich der Kfz-Meister aus dem Nordburgenland vor dem Landesgericht Eisenstadt gegen den Vorwurf des Amtsmissbrauches verteidigen. Gegen eine Anklage, die auf einem falschen Gutachten des von der Staatsanwaltschaft beauftragten Kfz-Sachverständigen Dr. Josef Plank fußte. Vorgeworfen wurde ihm ein Verbrechen, das mit einer Strafe von fünf Jahren Gefängnis bedroht wird. Ein Schicksal, das jedem anderen §-57a-Prüfer jederzeit auch passieren kann.

Der Sachverhalt ist simpel: Am 21. März 2009 wird in eBay ein alter Ford Escort Kombi angeboten. Mit dem ausdrücklichen Hinweis auf vorhandene Rostschäden. Welche von Arnhold anlässlich der zuletzt am 25. April 2008 durchgeführten §-57a-Überprüfung auch ordnungsgemäß als "leichte Mängel" gerügt worden waren. Der Käuferin,welche das Fahrzeug um 1.300 Euro ersteigerte, sind die dafür erforderlichen Reparaturkosten zu hoch. Sie will das Auto wieder loswerden und wendet sich an Arnhold: Hätte er dem Auto 2008 kein Pickerl gegeben, hätte sie es 2009 nicht gekauft. Er soll ihr daher die 1.300 Euro bezahlen. Eine Dreistigkeit, über die man nur staunend den Kopf schütteln kann.

Nicht so die Staatsanwaltschaft Eisenstadt. Der hat die Käuferin die Geschichte aufgetischt, sie sei durch ein falsches §-57a-Gutachten von Arnhold um den Kaufpreis betrogen worden. Die beauftragt den von der burgenländischen Justiz seit Jahrzehnten favorisierten Kfz-SV Josef Plank.

Der noch nie eine§-57a-Überprüfung durchgeführt hat. Der dafür auch nicht über die gesetzlich vorgeschriebene Befähigung verfügt. Auch war er nie in einer Werkstätte tätig und hat demnach keine Reparaturerfahrung an Kraftfahrzeugen.

Mangels einschlägiger Kenntnis der Sach-und Rechtslage erstattet Plank prompt ein falsches Gutachten. Zulasten des prüfenden Kfz-Meisters, dem er vorwirft, zugunsten des Verkäufers ein falsches §-57a-Gutachten erstellt zu haben. Der Prozess ist symptomatisch für die österreichische Strafjustiz. Nach uraltenInquisitionsgrundsätzen wird nunmehr der von der Anklage beauftragte SV Plank auch zum Sachverständigen des Gerichtes. Wo er sein für die Staatsanwaltschaft verfasstes falsches Gutachten vor dem Schöffensenat mit Zähnen und Klauen verteidigt. Was ihm mithilfe einer ihm wohlgesonnenen Richterinnicht schwer fällt. Die sich mit Händen und Füßen dagegen wehrt, das vom Verteidiger Mag. Matthias Prückler vorgelegte Gegengutachten des SV Christian Eissner überhaupt zur Kenntnis zu nehmen. Was in der Instanz prompt zur Aufhebung des auf dem falschen Gutachten fußenden Schuldspruches führte.

Symptomatisch für das Inquisitionsprinzip ist, dass im neuerlich erforderlichen Prozess die Richter ausgetauscht werden, der SV der Anklage vom Gericht in seinem Amt aber belassen wird. Der neuerlich die Richtigkeit seines Gutachtens und die Schuld des Angeklagten beteuert.

Symptomatisch für das Rechtssystem ist, dass auch im neuerlichen Verfahren alle Beweise über die Unrichtigkeit des staatsanwaltlichen Gutachtens nicht zugelassen werden. Die Richterin Karin Knöchl hat es bis zuletzt abgelehnt, jeglichen Nachweis der Unrichtigkeit des Plank-Gutachtens zur Kenntnis zunehmen. Fürsie besteht weiterhin "kein Zweifel, dass das Gutachten richtig ist".

Ins Fäustchen lachen konnte sich die leichtfertige Käuferin, die sich als "Privatbeteiligte" dem Strafverfahren gegen Arnhold angeschlossen hat. Um so mithilfe der Eisenstädter Justiz ohne Kostenrisiko bei Arnhold doch noch kassieren zu können. Obwohl bei einem Amtsmissbrauch selbstverständlich dieRepublik Österreich den von einem Amtsorgan verursachten Schaden zu ersetzen hätte. Was vielleicht der Grund war, warum Arnhold letztlich "mangels Vorsatz" freigesprochen wurde.

Es ist hoch an der Zeit, dass die Gerichte keine Gutachter bestellen, die im konkreten Fall nichtüber das dafür erforderliche Fachwissen verfügen. Die Justiz wäre gut beraten, in weiterer Zukunft auch anderen Sachverständigen die Möglichkeit zu geben, ihr Wissen, ihre Erfahrung und ihr Können unter Beweis zu stellen. Und es ist erforderlich, den von Staatsanwälten beauftragten Gutachtenkeine höhere Beweiskraft zuzubilligen als richtigen Privatgutachten.