Für Martin Arnhold ging am 25. April ein Alptraum zu Ende.
Seit 15.
März 2010 musste sich der Kfz-Meister aus dem Nordburgenland vor dem
Landesgericht Eisenstadt gegen den Vorwurf des Amtsmissbrauches
verteidigen. Gegen eine Anklage, die auf einem falschen Gutachten des
von der Staatsanwaltschaft beauftragten Kfz-Sachverständigen Dr.
Josef Plank fußte. Vorgeworfen wurde ihm ein Verbrechen, das mit
einer Strafe von fünf Jahren Gefängnis bedroht wird. Ein Schicksal,
das jedem anderen §-57a-Prüfer jederzeit auch passieren kann.
Der Sachverhalt ist simpel: Am 21. März 2009 wird in eBay ein alter
Ford Escort Kombi angeboten. Mit dem ausdrücklichen Hinweis auf
vorhandene Rostschäden. Welche von Arnhold anlässlich der zuletzt am
25. April 2008 durchgeführten §-57a-Überprüfung auch ordnungsgemäß
als "leichte Mängel" gerügt worden waren. Der Käuferin,welche das
Fahrzeug um 1.300 Euro ersteigerte, sind die dafür erforderlichen
Reparaturkosten zu hoch. Sie will das Auto wieder loswerden und
wendet sich an Arnhold: Hätte er dem Auto 2008 kein Pickerl gegeben,
hätte sie es 2009 nicht gekauft. Er soll ihr daher die 1.300 Euro
bezahlen. Eine Dreistigkeit, über die man nur staunend den Kopf
schütteln kann.
Nicht so die Staatsanwaltschaft Eisenstadt. Der hat die Käuferin die
Geschichte aufgetischt, sie sei durch ein falsches §-57a-Gutachten
von Arnhold um den Kaufpreis betrogen worden. Die beauftragt den von
der burgenländischen Justiz seit Jahrzehnten favorisierten Kfz-SV
Josef Plank.
Der noch nie eine§-57a-Überprüfung durchgeführt hat. Der dafür auch
nicht über die gesetzlich vorgeschriebene Befähigung verfügt. Auch
war er nie in einer Werkstätte tätig und hat demnach keine
Reparaturerfahrung an Kraftfahrzeugen.
Mangels einschlägiger Kenntnis der Sach-und Rechtslage erstattet
Plank prompt ein falsches Gutachten. Zulasten des prüfenden
Kfz-Meisters, dem er vorwirft, zugunsten des Verkäufers ein falsches
§-57a-Gutachten erstellt zu haben. Der Prozess ist symptomatisch für
die österreichische Strafjustiz. Nach uraltenInquisitionsgrundsätzen
wird nunmehr der von der Anklage beauftragte SV Plank auch zum
Sachverständigen des Gerichtes. Wo er sein für die Staatsanwaltschaft
verfasstes falsches Gutachten vor dem Schöffensenat mit Zähnen und
Klauen verteidigt. Was ihm mithilfe einer ihm wohlgesonnenen
Richterinnicht schwer fällt. Die sich mit Händen und Füßen dagegen
wehrt, das vom Verteidiger Mag. Matthias Prückler vorgelegte
Gegengutachten des SV Christian Eissner überhaupt zur Kenntnis zu
nehmen. Was in der Instanz prompt zur Aufhebung des auf dem falschen
Gutachten fußenden Schuldspruches führte.
Symptomatisch für das Inquisitionsprinzip ist, dass im neuerlich
erforderlichen Prozess die Richter ausgetauscht werden, der SV der
Anklage vom Gericht in seinem Amt aber belassen wird. Der neuerlich
die Richtigkeit seines Gutachtens und die Schuld des Angeklagten
beteuert.
Symptomatisch für das Rechtssystem ist, dass auch im neuerlichen
Verfahren alle Beweise über die Unrichtigkeit des staatsanwaltlichen
Gutachtens nicht zugelassen werden. Die Richterin Karin Knöchl hat es
bis zuletzt abgelehnt, jeglichen Nachweis der Unrichtigkeit des
Plank-Gutachtens zur Kenntnis zunehmen. Fürsie besteht weiterhin
"kein Zweifel, dass das Gutachten richtig ist".
Ins Fäustchen lachen konnte sich die leichtfertige Käuferin, die sich
als "Privatbeteiligte" dem Strafverfahren gegen Arnhold angeschlossen
hat. Um so mithilfe der Eisenstädter Justiz ohne Kostenrisiko bei
Arnhold doch noch kassieren zu können. Obwohl bei einem
Amtsmissbrauch selbstverständlich dieRepublik Österreich den von
einem Amtsorgan verursachten Schaden zu ersetzen hätte. Was
vielleicht der Grund war, warum Arnhold letztlich "mangels Vorsatz"
freigesprochen wurde.
Es ist hoch an der Zeit, dass die Gerichte keine Gutachter bestellen,
die im konkreten Fall nichtüber das dafür erforderliche Fachwissen
verfügen. Die Justiz wäre gut beraten, in weiterer Zukunft auch
anderen Sachverständigen die Möglichkeit zu geben, ihr Wissen, ihre
Erfahrung und ihr Können unter Beweis zu stellen. Und es ist
erforderlich, den von Staatsanwälten beauftragten Gutachtenkeine
höhere Beweiskraft zuzubilligen als richtigen Privatgutachten.