Johannes Öhlböck zusammen: Einerseits wurde der Einwand desImporteurs abgewiesen, dass zur Berechnung der Deckungsbeitrag III und nicht der Deckungsbeitrag I heranzuziehen sei, andererseits wurde ein Ausgleichsanspruch des Händlers für das Ersatzteilgeschäft abgelehnt. "In Summe ist das Urteil für die Händler insofern ein Vorteil, als der höhere Rohertrag als Ausgangsbasis für die Berechnung bestätigt wurde", sagte Öhlböck.