Zugegeben, es gibt zurzeit quantitativ wahrscheinlich wichtigere Dinge als Nachjustierungen im Zusammenhang mit der wiederkehrenden Begutachtung. Aber durch die 3. Novelle der PBStV (Prüf-und Begutachtungsstellenverordnung), die großteils Ende 2008 in Kraft getreten ist, wurden einige Neuerungen eingeführt, die für Betreiber von Begutachtungsstellen und §-57a-Trainer für Aufregung sorgten und mangels bisheriger Nachbesserungen weiterhin sorgen.

Da wurden - offensichtlich auf EU-Recht basierend - z. B. "kalibrierfähige" Bremsflüssigkeitsmessgeräte als vorgeschriebene Prüfeinrichtung gesetzlich verordnet, obwohl es am Markt keine derartigen Messgeräte gibt, die kalibrierfähig im eigentlichen Sinn sind.

In Absprache mit dem für diese Gesetzesmaterie zuständigen Verkehrsministerium (BMVIT) wurde daher klargestellt, dass mit "kalibrierfähig" die Notwendigkeit einer Selbsttestfunktion vorhanden sein muss. Je nach Referenzflüssigkeit des Geräts (meist Wasser) ist die Begutachtungsstelle von Zeit zu Zeit verpflichtet, diesen Selbsttest durchzuführen. Da es aber im §-57a-Alltag tatsächlich noch andere Prüfgeräte gibt, die jährlich durch spezielle Fachbetriebe kalibriert werden müssen (z. B. Abgasmessgeräte), war die Verwirrung - selbst unter den Werkstattausrüstern - vorprogrammiert. Die erwähnte Klarstellung erfolgte bisher in der PBStV noch nicht.

Für eine noch größere Aufregung sorgte ein neues technisches Anforderungsprofil, dem Achsspieldetektoren (sog. "Rüttelplatten") zu entsprechen haben. Eine diesbezügliche Umfrage unter sämtlichen §-57a-Begutachtungsstellen hat ergeben, dass überwiegend die bisher eingesetzten Geräte nicht denneuen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Selbst einige am Markt erhältlichen Neugeräte entsprechen oftmals nicht.

Hinsichtlich derÜbergangsbestimmungen wurde seinerzeit Folgendes festgesetzt: Bei einer Neuermächtigung einer Begutachtungsstelle müssen die Achsspieldetektoren bereits seit dem 01.01.2009 entsprechen; bestand die Ermächtigung bereits vor dem 01.01.2009, so dürfen nicht den neuen Bestimmungen entsprechende Achsspieldetektoren nur mehr bis spätestens 31.12.2010 verwendet werden. Auch in diesem Fall wurde mittels Absprache mit dem BMVIT festgelegt, dass die letztgenannte Übergangsfrist auf den 31.12.2019 verlängert werden soll. Nur in die PBStV umgesetzt wurde dies bis dato ebenfalls nicht.

Es ist nicht anzunehmen, dass das BMVIT die bisherigen Zusagen nicht gesetzlich umsetzen wird. Doch einige Betroffene in der Branche werden bereits nervös, denn die Revisionsbehörden achten schon auf die neuen Ausrüstungsbestimmungen. So sind Fälle bekannt, wo in letzter Zeit z. B. eine neue 4-Säulen-Hebebühne mit einem nicht den neuen Bestimmungen entsprechenden integrierten Achsspieldetektor angekauft wurde und dies bei der Revision bereitsbemängelt wurde. Die Aussicht, dass unter Umständen bereits spätestens bis zum Ende des kommenden Jahres noch einmal der Achsspieldetektor gegen einen neuen entsprechenden auszutauschen ist, beruhigt nicht gerade.

Diese beiden Themen sind nur beispielhaft angeführt. So ist jedenfalls zu hoffen, dass 2010 wieder im Sinne der Betriebe und der Qualitätssicherung gearbeitet wird, nachdem sich das Jahr 2009 eher den Streitigkeiten rund um Mängelkatalog, Pickerlschilling und Kündigungen von Pflichtbezügen von Fachzeitschriften widmete.