Da nicht anzunehmen ist, dass sich§-57a-Begutachtungsstellen
geltende Bestimmungen nach Belieben aussuchen können, taucht in der
Branche zunehmend die Frage auf, wann wieder an schon längst fälligen
und notwendigen gesetzlichen Adaptierungen gearbeitet wird.
Zugegeben, es gibt zurzeit quantitativ wahrscheinlich wichtigere
Dinge als Nachjustierungen im Zusammenhang mit der wiederkehrenden
Begutachtung. Aber durch die 3. Novelle der PBStV (Prüf-und
Begutachtungsstellenverordnung), die großteils Ende 2008 in Kraft
getreten ist, wurden einige Neuerungen eingeführt, die für Betreiber
von Begutachtungsstellen und §-57a-Trainer für Aufregung sorgten und
mangels bisheriger Nachbesserungen weiterhin sorgen.
Da wurden - offensichtlich auf EU-Recht basierend - z. B.
"kalibrierfähige" Bremsflüssigkeitsmessgeräte als vorgeschriebene
Prüfeinrichtung gesetzlich verordnet, obwohl es am Markt keine
derartigen Messgeräte gibt, die kalibrierfähig im eigentlichen Sinn
sind.
In Absprache mit dem für diese Gesetzesmaterie zuständigen
Verkehrsministerium (BMVIT) wurde daher klargestellt, dass mit
"kalibrierfähig" die Notwendigkeit einer Selbsttestfunktion vorhanden
sein muss. Je nach Referenzflüssigkeit des Geräts (meist Wasser) ist
die Begutachtungsstelle von Zeit zu Zeit verpflichtet, diesen
Selbsttest durchzuführen. Da es aber im §-57a-Alltag tatsächlich noch
andere Prüfgeräte gibt, die jährlich durch spezielle Fachbetriebe
kalibriert werden müssen (z. B. Abgasmessgeräte), war die Verwirrung
- selbst unter den Werkstattausrüstern - vorprogrammiert. Die
erwähnte Klarstellung erfolgte bisher in der PBStV noch nicht.
Für eine noch größere Aufregung sorgte ein neues technisches
Anforderungsprofil, dem Achsspieldetektoren (sog. "Rüttelplatten") zu
entsprechen haben. Eine diesbezügliche Umfrage unter sämtlichen
§-57a-Begutachtungsstellen hat ergeben, dass überwiegend die bisher
eingesetzten Geräte nicht denneuen gesetzlichen Bestimmungen
entsprechen. Selbst einige am Markt erhältlichen Neugeräte
entsprechen oftmals nicht.
Hinsichtlich derÜbergangsbestimmungen wurde seinerzeit Folgendes
festgesetzt: Bei einer Neuermächtigung einer Begutachtungsstelle
müssen die Achsspieldetektoren bereits seit dem 01.01.2009
entsprechen; bestand die Ermächtigung bereits vor dem 01.01.2009, so
dürfen nicht den neuen Bestimmungen entsprechende Achsspieldetektoren
nur mehr bis spätestens 31.12.2010 verwendet werden. Auch in diesem
Fall wurde mittels Absprache mit dem BMVIT festgelegt, dass die
letztgenannte Übergangsfrist auf den 31.12.2019 verlängert werden
soll. Nur in die PBStV umgesetzt wurde dies bis dato ebenfalls nicht.
Es ist nicht anzunehmen, dass das BMVIT die bisherigen Zusagen nicht
gesetzlich umsetzen wird. Doch einige Betroffene in der Branche
werden bereits nervös, denn die Revisionsbehörden achten schon auf
die neuen Ausrüstungsbestimmungen. So sind Fälle bekannt, wo in
letzter Zeit z. B. eine neue 4-Säulen-Hebebühne mit einem nicht den
neuen Bestimmungen entsprechenden integrierten Achsspieldetektor
angekauft wurde und dies bei der Revision bereitsbemängelt wurde.
Die Aussicht, dass unter Umständen bereits spätestens bis zum Ende
des kommenden Jahres noch einmal der Achsspieldetektor gegen einen
neuen entsprechenden auszutauschen ist, beruhigt nicht gerade.
Diese beiden Themen sind nur beispielhaft angeführt. So ist
jedenfalls zu hoffen, dass 2010 wieder im Sinne der Betriebe und der
Qualitätssicherung gearbeitet wird, nachdem sich das Jahr 2009 eher
den Streitigkeiten rund um Mängelkatalog, Pickerlschilling und
Kündigungen von Pflichtbezügen von Fachzeitschriften widmete.