DieÖsterreicher sind -zumindest beim Rechtsschutz
-Versicherungsmuffel. Das gilt leider auch für alle Kfz-Betriebe.
Ich
habe lange gegrübelt: warum? Schließlich kann ein fehlender
Versicherungsschutz kräftig ins Auge gehen.
Vielleicht ist die optimistische Gemütlichkeit à la "Wir wern kann
Richta brauchn" für das mangelnde Risikobewusstsein verantwortlich.
Vielleicht ist es falsche Sparsamkeit oder einfach nur Schlamperei.
Denn meist wird erst daran gedacht, wenn schon der Hut brennt. Dann
ist es -auch wegen der von den Versicherungen vorgeschriebenenWartefristen -meist zu spät.
Was soll versichert sein? Eine wichtige Frage, denn danach richten
sich die Versicherungsprämien. Grundsätzlich ist es nicht
zielführend, wegen jeder Kleinigkeit zu Gericht zu laufen. Die vom
Gesetzgeber festgelegte gerichtliche Bagatellgrenze liegt derzeit bei
2.700 Euro. Bis zu diesem Streitwert können die Richter im Rahmen
ihrer Beweiswürdigung mehr oder minder die Münze werfen,wen sie
gewinnen lassen. Unter diesen Umständen ist es vielfach gescheiter,
solche gerichtliche Auseinandersetzungen -mit wem auch immer -durch
Vergleichslösungen zu vermeiden. Dafür braucht ein Unternehmen keinen
Versicherungsschutz.
Vor Abschluss eines Rechtsschutzes ist es empfehlenswert, den eigenen
Hausanwalt zu befragen. Der kennt die Tricks der Schadensabteilungen,
wenn es darum geht, "leistungsfrei" zu bleiben. Das gehört zum
Service einer Kanzlei, die angesichts schwer abschätzbarere
Prozessrisiken grundsätzlich lieber mit als ohne Rechtsschutz für
ihre Klienten kämpft.
Artikel 7 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) listet auf,
was von Haus aus nicht versichert ist. Die Liste ist lang, aber
keineswegs bindend. Jeder kann vor Vertragsabschluss vereinbaren,
welche dieser "Ausschlussgründe" nicht zum Tragen kommen soll -welche
Risiken daher trotz der restriktiven ARB versichert sind. Das erhöht
zwar die Prämie, erspart aber spätere Enttäuschungen.
Vorprozessuale Kosten -etwa für anwaltliche Vergleichsgespräche oder
ein Sachverständigengutachten -muss man generell selbst bezahlen. Das
gilt auch für das in allen Kfz-Markenverträgen angeführte
Schiedsverfahren -außer der Händler hat in seine Polizze etwas
Gegenteiliges hineinreklamiert.
Darüber hinaus gibt es in jedem Fall sogenannte "Streitwertgrenzen".
Die Parteien legen damit fest, bis zu welcher Grenze ein
Prozessrisiko versichert ist. Meist liegt diese bei etwa 50.000 Euro,
mit geringen Aufschlägen lässt sie sich aber leicht verdoppeln. Wird
diese Grenze auch nur geringfügigüberschritten, ist die Versicherung
leistungsfrei. Wer teurere Autos verkauft und mit
Gewährleistungsansprüchen seiner Kunden rechnen muss, sollte daher
auf die dafür erforderliche Streitwertgrenze achten.
Naheliegenderweise gibt es keine Deckung für Forderungen, die sich
eine Werkstätte von einem Kunden abtreten ließ. Der hat selbst für
einen entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen und muss seine
Ansprüche selbst durchfechten.
Eher unerwartet und unerfreulich ist die ARB-Klausel, laut der
Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen nicht versichert sind.
Schließlich sind es gerade die eigenen Versicherungen, mit denen man
sich oft um Leistungen herumstreiten muss: Etwa bei der
Betriebshaftpflicht, im Brandfall oder bei einem Kaskoschaden. Manche
Versicherer -etwa der DAS und die Hannover -haben von diesem
Haftungsausschluss von Haus aus Abstand genommen. Bei anderen lässt
sich diese ARB-Klausel vor Vertragsabschluss meist ohne
Prämienzuschlag eliminieren.
Auseinandersetzungen aus Händler-und Werkstättenverträgen sind
grundsätzlich vom Rechtsschutz gedeckt. Meist geht es dabei jedoch um
höhere Beträge oberhalb der normalen Streitwertgrenze -was zum
Deckungsausschluss führt. Als Alternative gibt es dafür den
Händlerrechtsschutz der Garanta, der speziell für Vertragskündigungen
maßgeschneidert wurde.
Angesichts des bevorstehenden Endes der Kfz-GVO werden
flächendeckende Kündigungen befürchtet. Daher sollte sich jeder
rechtzeitig überlegen, ob er für einen derartigen Fall mit dem
passenden Rechtsschutz gewappnet ist.