Ich habe lange gegrübelt: warum? Schließlich kann ein fehlender Versicherungsschutz kräftig ins Auge gehen.

Vielleicht ist die optimistische Gemütlichkeit à la "Wir wern kann Richta brauchn" für das mangelnde Risikobewusstsein verantwortlich. Vielleicht ist es falsche Sparsamkeit oder einfach nur Schlamperei. Denn meist wird erst daran gedacht, wenn schon der Hut brennt. Dann ist es -auch wegen der von den Versicherungen vorgeschriebenenWartefristen -meist zu spät.

Was soll versichert sein? Eine wichtige Frage, denn danach richten sich die Versicherungsprämien. Grundsätzlich ist es nicht zielführend, wegen jeder Kleinigkeit zu Gericht zu laufen. Die vom Gesetzgeber festgelegte gerichtliche Bagatellgrenze liegt derzeit bei 2.700 Euro. Bis zu diesem Streitwert können die Richter im Rahmen ihrer Beweiswürdigung mehr oder minder die Münze werfen,wen sie gewinnen lassen. Unter diesen Umständen ist es vielfach gescheiter, solche gerichtliche Auseinandersetzungen -mit wem auch immer -durch Vergleichslösungen zu vermeiden. Dafür braucht ein Unternehmen keinen Versicherungsschutz.

Vor Abschluss eines Rechtsschutzes ist es empfehlenswert, den eigenen Hausanwalt zu befragen. Der kennt die Tricks der Schadensabteilungen, wenn es darum geht, "leistungsfrei" zu bleiben. Das gehört zum Service einer Kanzlei, die angesichts schwer abschätzbarere Prozessrisiken grundsätzlich lieber mit als ohne Rechtsschutz für ihre Klienten kämpft.

Artikel 7 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) listet auf, was von Haus aus nicht versichert ist. Die Liste ist lang, aber keineswegs bindend. Jeder kann vor Vertragsabschluss vereinbaren, welche dieser "Ausschlussgründe" nicht zum Tragen kommen soll -welche Risiken daher trotz der restriktiven ARB versichert sind. Das erhöht zwar die Prämie, erspart aber spätere Enttäuschungen.

Vorprozessuale Kosten -etwa für anwaltliche Vergleichsgespräche oder ein Sachverständigengutachten -muss man generell selbst bezahlen. Das gilt auch für das in allen Kfz-Markenverträgen angeführte Schiedsverfahren -außer der Händler hat in seine Polizze etwas Gegenteiliges hineinreklamiert.

Darüber hinaus gibt es in jedem Fall sogenannte "Streitwertgrenzen". Die Parteien legen damit fest, bis zu welcher Grenze ein Prozessrisiko versichert ist. Meist liegt diese bei etwa 50.000 Euro, mit geringen Aufschlägen lässt sie sich aber leicht verdoppeln. Wird diese Grenze auch nur geringfügigüberschritten, ist die Versicherung leistungsfrei. Wer teurere Autos verkauft und mit Gewährleistungsansprüchen seiner Kunden rechnen muss, sollte daher auf die dafür erforderliche Streitwertgrenze achten.

Naheliegenderweise gibt es keine Deckung für Forderungen, die sich eine Werkstätte von einem Kunden abtreten ließ. Der hat selbst für einen entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen und muss seine Ansprüche selbst durchfechten.

Eher unerwartet und unerfreulich ist die ARB-Klausel, laut der Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen nicht versichert sind. Schließlich sind es gerade die eigenen Versicherungen, mit denen man sich oft um Leistungen herumstreiten muss: Etwa bei der Betriebshaftpflicht, im Brandfall oder bei einem Kaskoschaden. Manche Versicherer -etwa der DAS und die Hannover -haben von diesem Haftungsausschluss von Haus aus Abstand genommen. Bei anderen lässt sich diese ARB-Klausel vor Vertragsabschluss meist ohne Prämienzuschlag eliminieren.

Auseinandersetzungen aus Händler-und Werkstättenverträgen sind grundsätzlich vom Rechtsschutz gedeckt. Meist geht es dabei jedoch um höhere Beträge oberhalb der normalen Streitwertgrenze -was zum Deckungsausschluss führt. Als Alternative gibt es dafür den Händlerrechtsschutz der Garanta, der speziell für Vertragskündigungen maßgeschneidert wurde.

Angesichts des bevorstehenden Endes der Kfz-GVO werden flächendeckende Kündigungen befürchtet. Daher sollte sich jeder rechtzeitig überlegen, ob er für einen derartigen Fall mit dem passenden Rechtsschutz gewappnet ist.