Problematisch scheint nur die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der Prüfergebnisse bei Fahrzeugen aus Staaten, die es mit der Überwachungsqualität eben weniger genau nehmen. Eine Harmonisierung der Prüfzertifikate wurde leider unterlassen, ebenso fehlen Hinweise zum Mitführen der Prüfnachweise im Verkehr.

Für Österreich sehr wichtig ist die Tatsache, dass die Richtlinie die Möglichkeit des Tätigwerdens privatwirtschaftlicher Organisationen und Werkstätten explizit erwähnt und der jeweiligen staatlichen Kontrolle unterstellt. Große ausländische Prüforganisationen haben bereits Marktchancen gewittert und versucht, unser System aus den Angeln zu heben, dem Schicksal sei es gedankt ohne Erfolg.

Die von der Richtlinie sehr streng erfassten Fahrzeuggruppen sind Busse, schwere Lkws und deren Anhänger sowie Taxis und Krankenwagen. Hier gilt von Beginn weg ein jährlicher Prüfbedarf. Für vierrädrige Kfz unter 3.500 kg bzw. mit höchstens 8 Sitzen lautet die Regel 4-2-2. Nicht erfasst sind einspurige Kfz und die landwirtschaftlichen Fahrzeuge unter 3.500 kg. Unterstellt man eine 12-jährige Lebensdauer eines Pkw, bedeutet dies nur 4 Prüfungen innerhalb des Zeitraums. Ob man damit den gesteigerten Anforderungen an Umweltqualität gerecht werden kann, sei dahingestellt. Nach unserem Schema kommt man auf die doppelte Anzahl Prüfungen. Es bleibt den einzelnen Staaten überlassen, kürzere Prüfintervalle und auch zusätzliche Fahrzeugarten vorzuschreiben - allerdings nur innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes.

Wieüblich sollen die Prüfungen ohne den Ausbau von Fahrzeugteilen durchgeführt werden. Ein Thema, das man offensichtlich nicht ansprechen wollte, ist die Genehmigungskonformität der einzelnen Baugruppen. Veränderungen oder Umbauten von Kraftfahrzeugen werden nicht erwähnt. Die Akzeptanz solcher Maßnahmen dürfte von Land zu Land stark abweichen. Auch heikle Themen, wie etwa unzureichende Unfallreparaturen, hat man sich erspart.

Die Frage der Prüfverfahren wird hauptsächlich im Falle der Abgasprüfungen erwähnt, die der dazu geeigneten Prüfgeräte eigentlich gar nicht. Vor allem im Abgasbereich können nicht justierte Prüfgeräte enorme Messabweichungen erzeugen. Bei Fahrzeugen mit Ottomotor und OBD-Einrichtungen kann die Messung beiLeerlaufdrehzahl des Motors entfallen, wenn das OBD-Gerät die richtige Funktion der Abgasreinigung anzeigt. Allerdings muss auch das OBD-Gerät einer Funktionskontrolle unterzogen werden.

Für historische Kraftfahrzeuge bestünde die Möglichkeit besondere Regelungen zu erlassen, allerdings wird der Begriff "historisch" mit Baujahren vor 1960 abgegrenzt. Die international übliche Definition eines historischen Fahrzeuges beginnt bei 30 Jahren - und nicht bei fast 50! Hier wird es nochabstimmender Maßnahmen bedürfen. Im Prinzip erfüllt aber das 2-Jahres-Intervall der Prüfung historischer Kfz nach österreichischer Definition die Richtlinie immer noch.

Für Österreich bringt die Richtlinie keinen großen Umstellungsbedarf, da unser System aufgrund langjähriger Erfahrung um einiges strenger ist. Zu fürchten ist nur die im Güterverkehr bereits übliche Abwanderung in Staaten mit weniger strengen Bestimmungen. Fatal würde sich eine gegenseitige Anerkennung von Prüfzertifikaten anderer Staaten auch für Fahrzeuge, die in Österreich zugelassen sind, auswirken. So weit sind wir noch nicht und wir wollen hoffen, dass uns das erspart bleibt. Alles in allem kann die Richtlinie als Beginn einer Harmonisierung der technischen Überwachung angesehen werden. Bis man wirklich einen einheitlichen Qualitätsstandard erreichen kann, wird noch einige Zeit vergehen. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission die jeweiligen innerstaatlichen Regelungen mitteilen. Man könnte etwas daraus lernen.