Dies führt zu Protesten der Wirtschaft.Dabei wird übersehen, dass in Österreich durch das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) schon bisher - vor allem im Autohandel- vielfach eine fünfjährige Gewährleistungsfrist gilt. Nur wissen das die meisten nicht.

Nach§16 KSchG gelten für "Abzahlungsgeschäfte" mit einem Kaufpreis bis zu 25.000 Euro Sonderregelungen, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung: § 23 KSchG verlängert die Gewährleistungsfrist über die im §933 ABGB vorgesehene (zweijährige) Frist hinaus bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung. Der Gewährleistungsanspruch bleibt somit bis zur Zahlung der letzten Rate aufrecht. Bis dahin kann er gegen die eingemahnten oder eingeklagten noch ausständigen Raten die "Einrede" der Mangelhaftigkeit des gekauften Autos - egal ob neu oder gebraucht - einwenden.

§ 18 KSchG bestimmt, dass Umgehungen dieser Regelung unwirksam sind. § 19 legt dazu fest, dass es bei Kauf und Finanzierung des Autos auf die "wirtschaftliche Einheit" dieser beiden Verträge ankommt. Der Kauf kombiniert mit Leasing wird daher wirtschaftlich weitgehend mit dem normalen Ratenkauf nach §16 gleichgesetzt. In der Regel laufen die Leasingverträge fünf Jahre, daraus ergibt sich zwangsläufig auch eine Gewährleistungsanspruch von fünf Jahren.

Für den Konsumenten birgt das KSchG einen weiteren Vorteil: Er kann diese "Einrede" der mangelhaften Erfüllung des Kaufvertrages nicht nur gegen den Autoverkäufer erheben, sondern auch gegen die Leasinggesellschaft im Autohandel vielfach eine Tochtergesellschaft des Kfz-Herstellers. Das hat den Nebeneffekt, dass sich der Konsument nicht unbedingt auf den - oft schuldlosen - Autoverkäufer einschießen muss. Er teilt seinem Leasinggeber einfach mit, dass er offene Leasingraten mit den Reparaturkosten aus seinem Gewährleistungsanspruch saldiert hat. Der muss sich dann allenfalls knapp vor Auslaufen des Leasingvertrages -somit weit nach den normalen zwei Jahren des ABGB - mit Produktionsfehlern des ihm nahestehenden Produzenten herumschlagen.

Derösterreichische Gesetzgeber hat mit dem KSchG die "Verbraucher" besonders wohlwollend behandelt. Aber auch in anderen 27 EU-Ländern wurde die Gewährleistungsfrist weit über die zwei Jahre der EU-Richtlinie ausgedehnt: In England etwa auf fünf Jahre, in Irland auf bis zu sechs Jahre, in Hollandfür die Lebensdauer eines Produktes. Aus der Sicht der EU schafft dies Wettbewerbsverzerrungen und zwischenstaatliche Handelsbarrieren.

Bereits in einem Richtlinienvorschlag aus dem Jahr 2008 wurde daher statt der bisherigen Mindestharmonisierung aus dem Jahr 1999 eine Vollharmonisierung vorgeschlagen. In allen Ländern haben dann ausnahmslos die gleichen Gewährleistungsvorschriften zu gelten. Nationale Extrawürste über die EU-Richtlinie hinaus zugunsten der Verbraucher - wie etwa im österreichischen KSchG - sollen künftig ausgeschlossen sein. Um einen Aufschrei der Konsumentenschützer vorzubeugen, sollen von Haus möglichst hohe Standards mit möglichst langen Fristen eingeführt werden. Die Vorschläge schwanken zwischen vier und zehn Jahren. Der Applaus der Verbraucherverbände ist damit vorprogrammiert.

Der Handel hat damit keine Probleme - vorausgesetzt allerdings, dass in einer derartigen Richtlinie auch der Gewährleistungsregress bis hin zum Hersteller festgeschrieben wird. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Gewährleistungskosten beim Endverkäufer -also dem Autohaus- hängen bleiben. Dieser Mehraufwand muss zwangsläufig bei den "normalen" Service- und Reparaturarbeiten auf die Kunden übergewälzt werden, womit der Konsument die Kosten der vollmundig versprochenen Verlängerung der Gewährleistungsfrist selbst zu berappen hätte. Was kaum im Sinne der "Erfinder" dieses neuen Gesetzesvorschlages gelegen sein dürfte.