Unter dem Deckmantel der Betrugsbekämpfung zog die Politik aus, um die Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) beim Export von Fahrzeugen ins Ausland in ihren ersten Plänen gleich einmal ganz zu streichen. Wäre das eingetroffen, hätte das massive Auswirkungen auf die Leasingwirtschaft und viele auf den Fahrzeugexport spezialisierte Händler und (Online-)Auktionshäuser gehabt. Zwischen dem am 20. November präsentierten Entwurf, einer extrem kurzen Begutachtungsfrist von 7 Tagen und einem finalen Abänderungsantrag im Finanzausschuss am 2. Dezember, konnte dank einer gemeinsamen Kraftanstrengung der österreichischen Kfz- und Leasingbranche noch Schlimmeres abgewendet werden. Künftig soll bei vorübergehender Zulassung von maximal vier Jahren im Inland weiterhin eine NoVA-Vergütung bei Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland zustehen. Der Verband österreichischer Leasinggesellschaften (VÖL) wertet den Abänderungsantrag zwar als ersten Schritt in die richtige Richtung, „allerdings wurden die Standortnachteile für österreichische Leasinggesellschaften im Abänderungsantrag nicht beseitigt, sondern nur etwas gemildert und neu verpackt“, heißt es in einer Stellungnahme des VÖL, der die Neuregelung entschieden ablehnt. Kritisiert werden Unterschiede bei der zu zahlenden NoVA zwischen inländischen und ausländischen Leasinggesellschaften, zudem wird eine 8-wöchige Handlingfrist gefordert, um eine Leasingdauer von 48 Monaten ausschöpfen zu können.
Regelung „nicht optimal, aber gangbar“
Der Großteil der Kfz-Branche hingegen atmet vorerst einmal auf. „Die nun ausverhandelte Regelung zur NoVA-Rückvergütung ist zwar nicht gänzlich optimal, aber es ist erfreulich, dass unter Einbindung vieler Interessengruppen ein gangbarer Kompromiss gefunden wurde, der schlussendlich von allen drei Regierungsparteien mitgetragen wurde“, betont
Dr. Christian Pesau, Geschäftsführer des Arbeitskreises der Automobilimporteure in der Industriellen-vereinigung (IV) Österreich.
In der Praxis kann also bei Fahrzeugen, die nicht älter als vier Jahre sind, die NoVA anteilig beim Export zurückgeholt werden. Damit sind zumindest Jung- und Vorführwagen sowie ein großer Teil der Leasingrückläufer im internationalen Gebrauchtwagen--Wettbewerb nicht eingeschränkt. Eine weitere Änderung gegenüber der bisherigen Regelung: Künftig wird bei Vergütungsbeträgen über 5.000 Euro ein Gutachten erforderlich, das den tatsächlichen Fahrzeugwert nachweist.
Das Gesetzespaket zur Betrugsbekämpfung inklusive NoVA-Änderungen wurde am 10. Dezember mit „breiter Mehrheit“ vom Nationalrat beschlossen.
Eine umfangreiche Berichterstattung kann in den AUTO-Informationen Nr. 2798 (28.11.), 2799 (5.12.) und 2800 (12.12.) nachgelesen werden.
