Eine wesentliche Überarbeitung betrifft laut Verband der freien Kfz-Teile-Fachhändler (VFT) die Definition von Originalteilen oder Originalausrüstung und deren Qualitätsbescheinigungen in den ergänzenden Leitlinien. Was das für die Praxis bedeutet, leitet die Wirtschaftskanzlei Osborne Clarke in einer aktuellen Einschätzung ab.
Nachweis der Teilequalität
Vor der jüngsten Überarbeitung der GVO hatte es eine „Bescheinigung“ bzw. ein „Zertifikat“ des Teileproduzenten benötigt, um einen Nachweis hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen an ein Originalteil bzw. an ein qualitativ gleichwertiges Ersatzteil im Sinne der GVO zu erbringen. Davon findet sich in der aktuellen Fassung nun nichts mehr, die entsprechende Teilpassage (in Randnummer 19 der ergänzenden Leitlinien) wurde vollständig gestrichen. Den Produzenten solcher Teile steht nun frei zu bestätigen, dass die Produkte als Originalteile bzw. als qualitativ gleichwertige Teile im Sinne der ergänzenden Leitlinie zur Kfz-GVO gelten. Was einfach klingt, bedarf jedoch ein wenig Vorsicht: Denn aufgrund der Freiwilligkeit dieser Art von Bestätigungen raten Juristen den entsprechenden Teilelieferanten/-produzenten, den Wortlaut der bis dato verwendeten „Bescheinigungen“ bzw. „Zertifikate“ kritisch zu prüfen und ggf. an die neuen Rahmen-bedingungen anzupassen.
Bestätigungen ohne „gesetzlichen Charakter“
Gemäß den aktuell gültigen Rahmenbedingungen „dürfen“ Bestätigungen ausgestellt werden, diese dürfen allerdings nicht den Anschein erwecken, dass eine Bestätigung selbst einen gesetzlichen Charakter hat. Das ist vor allem für jene freien Lieferanten/-Produzenten von Kfz-Ersatzteilen relevant, die auch an Vertragswerkstätten liefern. In der Juristen-sprache liest sich das dann wie folgt: „Es darf nicht suggeriert werden, die ‚Bescheinigung‘ werde vor dem Hintergrund einer rechtlichen Norm erteilt oder durch sie verbessere sich die prozessuale Situation einer autorisierten Werkstatt im Fall des Vorwurfs einer Vertragsverletzung durch den betreffenden Fahrzeughersteller.“
Achtung beim konkreten Wortlaut
Aus diesem Grund raten die Rechtsgelehrten eindringlich, von Formulierungen wie beispielsweise „Bescheinigung der Teilequalität“ Abstand zu nehmen. Denn Hersteller, deren Bestätigungen laut den aktuell gültigen rechtlichen Voraussetzungen als irreführend eingestuft werden könnten, gehen laut den Juristen wettbewerbsrechtliche Risiken ein.
Die in den Bestätigungen angeführten Informationen und Behauptungen müssen natürlich den Tatsachen entsprechen. Fahrzeughersteller können ihrerseits den Nachweis erbringen, wenn ein bestimmtes Ersatzteil den Anforderungen nicht entspricht.
Um auf der sicheren Seite zu sein, verweist der VFT auf einen Mustertext für die inhaltliche Gestaltung von Bestätigungen, der auch vom europäischen Dachverband FIGIEFA als Orientierung empfohlen wird:
„Nach Randnummer 19 der ergänzenden Leitlinien zur Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung darf der Fahrzeughersteller seine autorisierten Partner nicht an der Verwendung von Teilen Dritter hindern, die nach den Spezifikationen und Produktionsnormen seiner Erstausrüstungsteile gefertigt wurden. Gleiches gilt für sogenannte qualitativ gleichwertige Teile, die aufgrund ihrer Beschaffenheit das Ansehen des betreffenden Netzes zugelassener Werkstätten nicht gefährden können (Randnummer 20 der Leitlinien). Wir bestätigen hiermit, dass die von uns angebotenen Teile entweder Originalteile i.S.v. Rn 19 oder qualitativ gleichwertige Teile i.S.v. Rn 20 der Leitlinien sind.“