Unter anderem machte RA Dr. Martin Brenner auf die Einhaltung der Fristen in Zusammenhang mit Ausgleichsanspruch sowie Investitionsersatz aufmerksam. Es sei wichtig, frühzeitig seine Ansprüche zu berechnen und diese dem Hersteller mitzuteilen, da die Zinsen ab dem ersten Tag nach Vertragsende bereits laufen, sofern die Ansprüche geltend gemacht wurden, so Brenner.
Unter den Ausgleichsanspruch falle beispielsweise die Abgeltung Stammkunden durch den Hersteller. Als Stammkunden werden demnach laut OGH jene Kunden betrachtet, die in den letzten 5 Jahren 2 Autos der Marke gekauft haben – ohne dazwischen ein Fahrzeug einer anderen Marke gekauft zu haben. Der Investitionsersatz hingegen regle den Anspruch bei Investitionen in die Marke, die bis zum Vertragsende noch nicht abgeschrieben sind.
Rückkauf von Spezialwerkzeugen
„Packen Sie Spezialwerkzeuge und Ersatzteile nicht aus, wenn es irgendwie möglich ist“, so Dr. Martin Brenner im Rahmen des A&W-Webinars „Händlerverträge“. Im Fall einer Vertragskündigung sei das entscheidend, da der Hersteller zum Rückkauf von Vertragsware verpflichtet sei. Das betreffe nicht nur Neuwägen, sondern auch Spezialwerkzeuge und Ersatzteile. Seien diese noch originalverpackt, müsse der Hersteller sie in jedem Fall, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10%, zurückkaufen. Seien diese nicht mehr originalverpackt, könne sehr lange darüber gestritten werden, ob die Verpflichtung des Herstellers zum Rückkauf weiter bestehe. Auch hier sei es wichtig, alle Fristen einzuhalten und dem Hersteller bereits vor Ablauf des Vertrags seine Ansprüche mitzuteilen.
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