In § 1 dieses Gesetzes sind all die „Schrauben“ angeführt, an denen der Minister drehen kann: Abstandspflicht, Maskenpflicht, Ausweispflicht für Impfungen und Genesungen und diverse zusätzliche organisatorische Maßnahmen. Weiterhin können die Sperre von Betriebsstätten und das Verbot von Zusammenkünften angeordnet werden. Und der Minister legt auch fest, wem unter welchen Umständen Erleichterungen gewährt werden dürfen.
Die Befugnisse des Ministers umfassen auch Verkehrsbeschränkungen und Ausgangssperren – was in der Vergangenheit auch Anlass für einige Verfassungsgerichtshofbeschwerden war. Das ist von besonderer Relevanz, wenn man die Strafbestimmungen des § 8 berücksichtigt. Bei individuellen Verstößen einzelner Bürger reicht der Strafrahmen von 145 bis 1.450 Euro. Wenn jedoch Unternehmer ihre Covid-Sorgfaltspflichten verletzen, kommt das teuer. Die haben ihre Betriebsstätte so abzusichern, dass es dort zu keinerlei Infektionen kommen kann. Bei Verstößen startet der Strafrahmen bei 3.000 Euro und geht bis 30.000 Euro; im Wiederholungsfall können die Strafen verdoppelt werden.
Die Aussichten des Ministers, Vorschriften beim Verfassungsgerichtshof auszuhebeln, waren zu Beginn der Pandemie zweifellos besser als heute. In erster Linie waren es Begründungsmängel, die zur Aufhebung einzelner Verordnungen führten. Verblüffend war jedoch die Entscheidung anlässlich des Lockdowns für Ungeimpfte. Da kamen die Verfassungsrichter zur Ansicht, dass die vom Minister getroffene Unterscheidung zwischen geimpft und genesen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Die Unterscheidung muss bloß auf wissenschaftlich vertretbaren Annahmen beruhen. Was darunter zu verstehen sei, ließ das Gericht unerörtert. Es reicht aus, dass der Minister Expertisen vorlegen kann, um seine Entscheidungen und Verordnungen unanfechtbar zu machen. Ob diese Expertisen evidenzbasiert sind oder nicht, spielt keine Rolle. Das zeigt, dass es bei der Bekämpfung von Covid-Verwaltungsstrafen weniger auf rechtliche, sondern vielmehr auf politische Aspekte ankommt.
Ärgerlich war und ist, wie wenig evidenzbasiert zahlreiche Covid-Vorschriften sind. Das war auch für den Verfassungsgerichtshof Anlass, entsprechende Auskünfte einzuholen. Obwohl das Ministerium auf 55 Seiten manche Frage ausführlich behandelte, blieb der Großteil der Stellungnahmen recht vage. So konnte etwa „nicht genau quantifiziert werden, wie lange ein Test gültig sein soll“. Die Komplexität und Unübersichtlichkeit der Vorschriften machen es daher durchaus wahrscheinlich, dass der Verwaltungsbehörde bei der Erlassung ihrer Strafbescheide Fehler unterlaufen. Es steht somit dafür, verhängte Verwaltungsstrafen einer strengen Formalitätsüberprüfung zu unterziehen. Und vorweg die eigene Rechtsschutzpolizze zu überprüfen, ob diese auch die Kosten entsprechender Verwaltungsstrafverfahren abdeckt.
Die Kosten-Nutzen-Relation diverser Schutzmaßnahmen ist weiterhin umstritten. Über die Wirksamkeit der im Herbst verfügbaren neuen Impfstoffe gibt es nur vage Vermutungen. Die Entwicklung zeigt jedoch, dass uns auf Basis des Covid-Maßnahmengesetzes auch im Herbst einige geschäftsschädigende Regelungen blühen. Auf Kammerebene sollte daher überlegt werden, ob die Kfz-Betriebe all diese Vorschriften schlucken müssen oder nicht. Denn es zeigt sich auch, dass nur derjenige, der wirklich kämpfen will, zu seinem Recht kommen kann.
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