Am Montag, 10. Jänner wurde die 6. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung beschlossen und wird nun mit der heutigen Veröffentlichung wirksam. 

Wie zweimal berichtet ("Aushang sollte reichen" und "Appell für 2G-Kontrolle") war die Kontrolle der 2G-Regelung im Handel bislang nicht eindeutig geregelt, mit der 6. Novelle gibt es nun eine eindeutige Verpflichtung des Unternehmens.

Der Verordnungstext erklärt konkret: „Betreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Kontrolle des 2G-Nachweises von Kunden in Kundenbereichen von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen möglichst beim Einlass, jedenfalls aber beim Erwerb von Waren oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung erfolgt.“  

Die 2G-Regelung und die damit verbundene Verpflichtung zur Kontrolle gilt für den „nicht lebensnotwendigen“ Handel. Kfz- und Fahrradwerkstätten, Tankstellen und Waschanlage sind also von diesem Betretungsverbot "für Ungeimpfte" weiterhin ausgenommen. Außerdem ist im Rahmen von zweiseitig unternehmensbezogenen Geschäften (B2B) das Betreten des Kundenbereichs mit einem 3G-Nachweis zulässig.

Mit der 6. Novelle wurde darüber hinaus die FFP2-Maskenpflicht im Freien vorgeschrieben, sofern der Abstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann. Darauf ist beispielsweise auf Gebrauchtwagen-Plätzen zu achten.

In diesem Zusammenhang weisen wir erneut auf den vorgeschriebenen COVID-Beauftragten und das COVID-Präventionskonzept hin (Den Artikel sowie eine Konzeptvorlage finden Sie hier). Aushänge (für den Schauraum mit 2G sowie für die Werkstätten mit Maskenpflicht) stellen wir ebenfalls hier zur Verfügung!