Ab Beginn des kommenden Jahres werde damit der Einbau von Ladestationen in Garagen, die zum Wohnungseigentum gehören, erleichtert. Wer eine Wallbox zum „Langsamladen“ installieren wolle, sei nicht mehr auf die ausdrückliche schriftliche Zustimmung aller anderen Miteigentümer angewiesen. Der ÖAMTC ortet dennoch ein paar "Schönheitsfehler". Martin Hoffer, Leiter der ÖAMTC-Rechtsdienste, erklärt: „Mit der fehlenden Definition des Begriffs 'Langsamladen' schiebt der Gesetzgeber aber das bisherige Problem vor sich her. Denn Wallboxen sind unterschiedlich ausgestattet und arbeiten mit unterschiedlicher Leistung." 

Auch wenn zu begrüßen sei, dass man einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gefolgt sei und zumindest absichere, dass das Laden mit 3,7 Kilowatt nun nicht mehr der umfassenden Zustimmungserfordernis unterliege: All jene, die sich z. B. für eine Wallbox mit 7,4 kW Leistung entschieden (eine durchaus übliche Dimension), blickten in eine ungewisse Zukunft. Denn mangels deutlicher Klarstellung im Gesetz könne es sein, dass man doch wieder die Zustimmung aller Miteigentümerinnen und Miteigentümer einholen müsse – und die Wallbox eventuell nicht implementiert werden könne. 

„Es ist schade, dass man die Chance nicht nutzt und eine praktikable und lebbare Grenze zieht. So wurde zwar ein erster begrüßenswerter Schritt gesetzt. Für ambitionierte Nutzerinnen und Nutzer werden die Grenzen der nun geschaffenen Möglichkeiten aber sehr schnell spürbar werden,“ so Hoffer.

Und weil auch Ladestellen mit 11 kW noch mit vertretbarem baulichem Aufwand zu realisieren seien, fordert der ÖAMTC über die jetzige Regelung hinaus, „dass bald auch bei Installation einer solchen Anlage der komplizierte und oft aussichtslose Weg über die ausdrückliche Einstimmigkeit beseitigt wird“.