Wie bereits berichtet, ist ein Präventionskonzept nun für alle „Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen“ verpflichtend, wie es auf der Website der Wirtschaftskammer heißt. Außerdem muss ein COVID-19-Beauftragter vom Unternehmen bestimmt werden. Das bedeutet, dass alle Kfz-Betriebe mit Kundenkontakt durch die neue Verordnung dazu verpflichtet sind, ein Präventionskonzept zu erstellen. Mit Kontrollen durch die Gesundheitsbehörde ist zu rechnen.
Ebenfalls verpflichtend ist ein Präventionskonzept für Arbeitsorte mit mehr als 51 Arbeitnehmern, für Zusammenkünfte mit mehr als 50 Personen sowie für Fach- und Publikumsmessen mit mehr als 50 Teilnehmern. Detaillierte Informationen dazu, wann ein Präventionskonzept gefordert wird, finden sich auf der Informationsseite der WKO.
Für Kundenberiche in Innenräumen gilt weiterhin die FFP2-Maskenpflicht. Außerdem ist darauf zu achten, dass ein Abstand von zwei Metern eingehalten wird bzw. eingehalten werden kann. Für Mitarbeiter gilt auch weiterhin die 3G-Regel.
Auf ihrer Website stellt die Wirtschaftskammer eine Vorlage für ein COVID-Präventionskonzept für Arbeitsorte mit mehr als 51 Mitarbeitern zur Verfügung. Mangels alternativer Vorlagen empfehlen wir das Dokument der WKO auch für Betriebe mit weniger als 51 Mitarbeitern.