Mit 15. November, 0 Uhr, ist der „Lockdown für Ungeimpfte“ in Kraft getreten und funktioniert – bis auf den Personenkreis – so wie die vergangenen Einschränkungen. Die Betretung der Betriebsstätten ist also für ungeimpfte Personen nicht zulässig. Ausgenommen sind auch dieses Mal Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie Tankstellen und Waschanlagen.

Unsicherheit herrscht noch hinsichtlich der Kontrolle. Muss der Unternehmen die 2G-Regelung kontrollieren? Die neue Verordnung ist in diesem Punkt nicht ganz klar. Laut Informationen aus der Wirtschaftskammer Österreich sollte ein Aushang als Information ausreichend sein. Dieser Aushang wird gerade entworfen, wir werden informieren. 

Der Unternehmer kann zudem in die Verantwortung kommen, wenn es augenscheinlich ist, dass der Kunde keinen 2G-Nachweis erbringen kann. Beispielsweise weil man die Person kennt und darüber schon Bescheid weiß, oder wenn es die Person kund tut, etwa beim Gespräch. Eine genauere Überprüfung durch den Unternehmer würde – beispielsweise in großen Schauräumen – ja eine Zutrittskontrolle bedeuten, die wohl nicht zumutbar ist. Momentan bleibt noch abzuwarten, ob es eine Präzisierung der Ministerien geben wird. Wir werden an dieser Stelle weiterhin informieren.

Unabhängig vom Impfstatus herrscht eine grundsätzliche FFP2-Maskenpflicht beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von allen Betriebsstätten, also auch für Kunden in Werkstätten.