LeasePlan nimmt seine Verantwortung als einer der führenden Anbieter im Bereich Leasing und Fuhrparkmanagement in Österreich wahr und hat daher zur geplanten Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) beim Bundesministerium für Justiz zeitgerecht eine Stellungnahme abgegeben. Darin geht LeasePlan auf die aktuell enthaltenen Rahmenbedingungen für die Installation von Lademöglichkeiten für E-Fahrzeuge in Wohngebäuden im Detail ein.

„Die geplante Novelle ist ein Schritt in die richtige Richtung. Bei näherer Betrachtung ist sie jedoch noch zu zögerlich ausgestaltet, um die Geschwindigkeit des Umstieges auf E-Mobilität in Österreich wesentlich zu beschleunigen. Als einer der führenden Marktplayer im Bereich Mobilität gehört es zu unserer Verantwortung, darauf zu reagieren und Impulse zur Optimierung zu geben. Daher haben wir fünf konkrete Vorschläge eingebracht“, so LeasePlan Geschäftsführer Hessel Kaastra. „Die Elektrifizierung von Firmenflotten trägt wesentlich zum Klimaschutz bei. Verfügbare Lademöglichkeiten sind dabei das Um und Auf. Daher ist der sogenannte ‚Right to Plug‘ entscheidend für eine breite Umsetzung einer nachhaltigen Mobilität.“

Die „Right to Plug“-Novelle und fünf konkrete Punkte mit Nachbesserungsbedarf 
Die Umsetzung des sogenannten „Right to Plug“ in der österreichischen Gesetzgebung ist ein dringend notwendiger Schritt. Die nunmehr vorliegende Novelle kann aus Sicht von LeasePlan jedoch die Erwartungshaltungen der NutzerInnen von E-Fahrzeugen nicht vollständig erfüllen. Konkret sieht LeasePlan Verbesserungs- bzw. Änderungspotential in folgenden Punkten:

1. Fehlende Regelungen für E-Fahrzeug-NutzerInnen in Mietwohnungen 
Die Novelle beinhaltet nur einen punktuellen Ansatz hinsichtlich der Situation bei Wohnungseigentum. Für E-Fahrzeug-NutzerInnen in Mietwohnungen ist es unabdingbar, dass entsprechende Regelungen möglichst rasch nachgezogen werden.

2. Versicherungsdeckung
Die aktuelle Fassung regelt nicht eindeutig genug, wie eventuelle Schäden, die durch den Betrieb einer E-Ladestation entstehen könnten, versicherungstechnisch abgedeckt werden. Hier wäre eine Klarstellung hilfreich, dass eine E-Ladestation verpflichtend von der Gebäudeversicherung mitumfasst sein soll.

3. Formalanforderungen dürfen zu keiner administrativen Hürde werden 
LeasePlan begrüßt Erleichterungen der Novelle in der Beschlussfassung. Dennoch ist der Prozess bis zu einem Beschluss umständlich und in der Dauer zu lange. Zudem bleiben die Formalanforderungen an den/die AntragstellerIn sehr hoch. Diese administrativen Hürden müssen reduziert werden.

4. Rollenumkehr für den „Ladepionier“: Vom Bittsteller zum Pacemaker
LeasePlan empfiehlt eine gänzliche Rollen- und Beweislastumkehr: Sofern sich ein/e WohnungseigentümerIn durch die geplante Errichtung einer E-Ladestation beeinträchtigt fühlt, sollte es an ihm/ihr liegen, aktiv zu werden und entsprechende Argumente vor Gericht vorzubringen, um die Errichtung zu untersagen. Damit verhindert man Verzögerungen oder Ablehnungen durch notorische „Neinsager“.

5. Berücksichtigung des Technologiewandels
Um den technischen Fortschritt von E-Fahrzeugen zu berücksichtigen, sollte man unbedingt auf ein dreiphasiges Laden mit zumindest 11 KW abstellen. Moderne Wallboxen können bereits mit 22 KW betrieben werden und bieten alle entsprechenden Schutzfunktionen. Bei Neubauten sollten solche Gemeinschaftsladestationen bereits verpflichtend in den Bau- und Ausstattungsbeschreibungen vorgesehen werden.

„Mit diesen fünf Optimierungsvorschlägen sind wir überzeugt, zu einer Konkretisierung und sinnvollen Ausgestaltung der Gesetzesgrundlage beizutragen“, so Hessel Kaastra.

Verfügbarkeit von Lademöglichkeiten steigert die Attraktivität von Elektrofahrzeugen 
Die Attraktivität von Elektrofahrzeugen für die MitarbeiterInnen hängt stark davon ab, welche Lademöglichkeiten diesen zur Verfügung stehen. Nicht immer ist ein Aufladen im Unternehmen selbst oder an öffentlichen Ladestationen möglich. Daher ist für die Akzeptanz von E-Fahrzeugen eine entsprechende Lademöglichkeit an den Wohnorten der MitarbeiterInnen (Heimladestationen) wichtig und Impuls gebend.

Vor allem im urbanen Raum war es bisher aufgrund der bestehenden Rechtslage in Mehrparteienhäusern äußerst schwierig eine solche Heimladestation rechtskonform, ohne großen administrativen Aufwand zu errichten. Oftmals scheiterten diese Vorhaben an streitbaren NachbarInnen, an der Zurückhaltung, einen entsprechenden Antrag bei Gericht einzubringen (Kostenrisiko), an mangelnder Unterstützung der Hausverwaltung oder schlichtweg fehlender Zeit und Lust sich um derartige „Nebenschauplätze“ zu kümmern. Die Novelle zum WEG ist daher ein entscheidender Schritt, um das Ausrollen von E-Mobilität in Österreich zu erleichtern und zu beschleunigen.