So gilt als Maske dann eine „den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung", dies muss aber nicht mehr zwingend eine FFP2-Maske sein. Und auch im Kundenbereich gibt es eine Lockerung: die Kunden müssen zwar weiterhin eine Maske tragen, aber die bisher geltende Regelung, dass je Kunden 10m2 Platz im Geschäftsraum zur Verfügung stehen müssen, fällt.
Am Arbeitsplatz kann künftig auf die Maske verzichtet werden, wenn die Kriterien der 3-G-Regel (getestet, geimpft oder genesen) erfüllt werden oder das Infektionsrisiko durch eine sonstige geeignete Schutzmaßnahme minimiert wird. (Plexiglas) Darüber hinaus können zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern strengere Regelungen festgelegt werden und ist bei Betrieben mit mehr als 51 Arbeitnehmern ein Covid-19-Beauftragter zu bestellen sowie ein Covid-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
Fach- und Publikumsmessen wieder (leichter) möglich
Auch die Abhaltung von Messen wird mit der Novelle der 2. Covid-19-Öffnungsverordnung vereinfacht. Wobei zu beachten ist, dass die Zusammenkunft mit mehr als 100 Personen spätestens 1 Woche vor der Veranstaltung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden (Verantwortlicher, Kontaktdaten, Zeit, Ort, Zweck, Anzahl der Teilnehmer) ist. Der Veranstalter hat zudem die 3-G-Regel durchzusetzen bzw. zu kontrollieren, ein Covid-19-Präventionskonzept zu erstellen und einen Covid-19-Beauftragten zu bestellen. Auch mehrere Zusammenkünfte dürfen an einem Ort gleichzeitig stattfinden, soweit Maßnahmen ergriffen werden, dass eine Durchmischung der Teilnehmer ausgeschlossen ist.
Das veröffentlichte Bundesgesetzblatt zu den Öffnungsschritten haben wir im Downloadbereich bereitgestellt.