Sachverhalt: Direktverkauf durch den Importeur
Der Händlervertrag aus 2016 gewährt dem deutschen Importeur in Artikel 4 Abs 5 lit h das Recht Fahrzeuge direkt an überregionale Autovermieter zu verkaufen, wobei Rückläufer zuerst der Jaguar Handelsorganisation anzubieten sind.
Am 11.03.2021 hat der Importeur angekündigt, in Kürze das Fahrzeug-Abo-Modell „Jaguar & Land Rover Subscribe“ (JLR Subscribe) einzuführen. Kunden können dabei einen Neuwagen gegen Zahlung einer monatlichen Pauschale abonnieren, die sämtliche Kosten für Versicherung, Steuern, Reparatur, Reifenwechsel und Wartung enthält. Zur Umsetzung sollen Neufahrzeuge vom Importeur direkt an die ALD verkauft werden, die diese wiederum an eine andere Gesellschaft (Fleetpool GmbH) verleast, die das Abo-Modell durchführt. Halterin der Fahrzeuge für die Zulassung soll Compania (eine Tochter von Fleetpool) sein.
Entscheidung: unzulässige Ausweitung / Schmälerung Gewinnmarge
Der Händlerverband (Verband der deutschen Jaguar- und Land Rover – Vertragspartner) nahm diese Ankündigung zum Anlass gerichtlich gegen den Importeur vorzugehen. Das LG Frankfurt am Main sah dies als begründet an und untersagte der Importeursgesellschaft die Nutzung des Abomodells.
In der Begründung führte das Gericht aus, dass ALD zwar auch Autovermieter sei, allerdings in Realisierung des geplanten Modells die Fahrzeuge nicht kauft, um sie weiterzuvermieten, sondern um sie an Fleetpool zu verleasen. Zudem sei im Jahr 2016 noch nicht daran zu denken gewesen, dass der erlaubte Verkauf von Neufahrzeugen an überregionale Autovermieter eine Schmälerung der Gewinnmargen der Vertragshändler zur Folge haben könnte. Wenn aber das geplante „Abomodell“ unter diese Ausnahmevorschrift fallen sollte, würde dies eine unzulässige Ausweitung des ursprünglichen Regelungsgehalts zur Folge haben, welches schon angesichts des Umstands, dass es sich hier um vom Importeur gestellte Vertragsbedingungen handelt, nicht zulässig sein kann.
Fazit: Bedeutung des Flottengeschäftes
Direktverkäufe (Verkaufsvorbehalte) durch den Importeur haben in den letzten Jahren beständig zugenommen. Importeure haben erkannt, dass sie über diesen Weg die gesamte Marge an sich ziehen können. Anfang der 2000er Jahre betrafen Direktverkäufe in der Regel nur das klassische Flottengeschäft. Aktuelle Händlerverträge gehen weit darüber hinaus. Sie sehen unterschiedliche Möglichkeiten für den Importeur vor, direkt an Endkunden zu verkaufen. Verkaufsvorbehalte sind heute oft derartig umfangreich (ermöglichen quasi den Verkauf an jedermann), dass dies weitgehende Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Standards für den Verkauf haben muss: Nach Rz 43 der „Ergänzenden Leitlinien für vertikale Beschränkungen in Vereinbarungen über den Verkauf und die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und den Vertrieb von Kraftfahrzeugersatzteilen“ (ABl Nr C 138 vom 28.5.2010) dürfen Standards nicht über das hinausgehen was erforderlich ist. Wenn der Importeur seinen Vertragshändlern durch massive Konkurrenz im Retailgeschäft Umsatzerlöse und Deckungsbeiträge streitig macht, kann nicht gleichzeitig verlangt werden, dass er in teure Standards investiert.
Es stellt sich daher die Frage, ob in Anbetracht dieser umfassenden Möglichkeit zum Direktvertrieb sichergestellt ist, dass eine ausreichende wirtschaftliche Basis für den einzelnen Händler besteht, um die durch Standards vorgegebenen Investitionen ins Verdienen bringen zu können. Sollten dies der Fall und durch ein Gutachten unterlegt sein, wäre dies ein Indiz dafür, dass die entsprechende Ermächtigung in Händlerverträgen nicht mit den kartellrechtlichen Regeln vereinbar ist. Händler und Händlerverbände sind daher gut beraten im Zuge von Neuverhandlungen von Verträgen eine Ausweitung der Direktverkaufsvorbehalte für den Importeur nicht zu akzeptieren.
