Nach der benannten Regelung ist ein Unternehmer marktbeherrschend, wenn er eine im Verhältnis zu seinen Abnehmern überragende Marktstellung hat, die insbesondere dann vorliegt, wenn die Abnehmer zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Existenz des Unternehmers bedroht ist, es zu massiven Umsatzeinbußen oder zum Verlust eines erheblichen Teils der Kundschaft kommt, weil der Händler von der Belieferung mit einem bestimmten Warensortiment abhängig ist. Entscheidend ist damit, ob auf dem geografisch relevanten Produktmarkt Ausweichmöglichkeiten in Form alternativer Absatz- oder Bezugsmöglichkeiten zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen bestehen oder ob er auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung (im Neuwagenhandel und in der Werkstätte) angewiesen ist. Im Fall von Büchl wurde ein Umsatz mit Peugeot im Handel von 68 % und in der Werkstätte von 60 % festgestellt, sodass das Gericht von Existenzbedrohung bei Verlust des Peugeotvertrages ausging. Umgelegt auf andere Hersteller bedeutet das, dass sich jeder Einmarkenbetrieb und wohl auch jeder Zweimarkenbetrieb in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Importeur befindet, die eine Anwendung des aktuellen Urteils rechtfertigt. Vor diesem Hintergrund bekommt das Auslaufen des Mehrmarkenvertriebes in der GVO alt (1400/2002) eine ganz neue Bedeutung. Wurde die neu gewonnene Freiheit vor rund 10 Jahren noch gefeiert, wird sie heute zum Nachteil für den Importeur, zumal Händlern das Recht zum Vertrieb weiterer Marken vielfach untersagt wurde.
Importeure aller Marken sollten sich bewusst sein, dass die Bewertung des Kartellobergerichtes de facto auf jede Marke umlegbar ist und damit sämtliche Regeln in den Händlerverträgen und deren vielfältigen Anlagen einer kartellrechtlichen Überprüfung unterliegen. Dies gilt insbesondere für die einseitige Vorgabe von Spannen, Boni und Rabatten, Reparaturrichtzeiten, Garantiestundensätzen, Verkaufsziele, usw in Form von Änderungsvorbehalten. Über derartige Änderungsvorbehalte werden die zentralen Inhalte des Vertrages, nämlich Leistung und Gegenleistung, auch lange nach dem ursprünglichen Vertragsabschluss einseitig vom Importeur vorgegeben. Die deutsche Rechtsprechung hat derartige Änderungsvorbehalte bereits mehrfach kritisch beurteilt. In Österreich standen sie bislang noch nicht auf dem Prüfstand, was sich nach dem vorliegenden Urteil ändern könnte.
Ein neues Bewusstsein auf Seiten der Hersteller und Importeure könnte darin liegen, den Händler stärker als bisher als gleichberechtigten Partner zu sehen, der mit dem Kartellrecht über ein Mittel verfügt, das in der Lage ist, auch internationale Konzerne in die Schranken zu weisen, falls sie die Spielregeln des Wettbewerbsrechts verletzen.
Lesen Sie dazu auch "Büchl Urteil: Was bedeutet es für die Händler?" und "Büchl Urteil: Wo sind Händlerverbände gefordert?".
