So wird, wie im Artikel "Lockdown: Verlängerung & Ausfallsbonus" skizziert, wird der in vielen Bereichen festgeschriebene Mindestabstand von 1 m auf 2 m verdoppelt. Kundenbereiche im Autohaus dürfen nur für B2B-Geschäfte betreten werden, an Privatkunden ist die Übergabe vorbestellter Waren außerhalb der „geschlossenen Räume der Betriebsstätte“ mit 2 m Abstand zulässig.
FFP2-Maskenpflicht für Kunden
Kfz-Werkstätten dürfen weiterhin geöffnet bleiben. Für die Kunden gilt bei Betreten des Kundenbereichs ab 25. Jänner eine FFP2-Maskenpflicht (ohne Ausatemventil oder äquivalent auch eine Maske mit höherem Standard) sowie pro Kunde mindestens 10 m2 Fläche.
Im Kundenkontakt zumindest Mund-Nasen-Schutz für Arbeitnehmer
Für die Arbeitnehmer gilt in geschlossenen Räumen weiterhin das Tragen einer „den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung“. Steht der Arbeitnehmer zusätzlich in unmittelbarem Kundenkontakt oder arbeitet im Bereich der Lagerlogistik und kann der 2-m-Mindestabstand regelmäßig nicht eingehalten werden, so muss spätestens alle 7 Tage ein Antigen- oder molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt werden und negativ sein oder bei Nichtvorhandensein dieser Tests im Kundenkontakt bzw. in der Lagerlogistik zumindest eine FFP2-Maske getragen werden.
Lesen Sie dazu auch: "Probefahrten nein, Auslieferungen ja"
Unten dazu der Entwurf des Gesundheitsministeriums zum Download bereit gestellt. Dieses und ähnliche Dokumente finden Sie auch im Download-Bereich unserer Homepage.