Analog zur Regelung im November sind die Kfz-Werkstätten vom Betretungsverbot erneut ausgenommen, alle „nicht körpernahen“ Dienstleistungen bleiben generell erlaubt.
Das Betreten des Kundenbereiches von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbes von Waren wird bis 24. Jänner 2021 untersagt, der B2B-Handel bleibt erlaubt.
Die Kriterienliste der Wirtschaftskammer verweist dabei auf zwei wesentliche Punkte: "Der Handel und Erbringung von Dienstleistungen sind im Verhältnis zwischen Unternehmen (B2B) unter Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen (zB Mindestabstand und MNS) grundsätzlich erlaubt, deshalb sind auch zB Lieferservice für alle Betriebe der gewerblichen Wirtschaft zulässig.
Anders als beim letzten Lockdown sind dieses Mal Abholungen vorbestellter Waren (zB „Click & Collect“) auch im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher (B2C) zulässig. Dabei dürfen aber keine geschlossenen Räume der Betriebsstätte betreten werden (und es ist der Mindestabstand zu wahren)." Die Kriterienliste, die Verordnung sowie die Fragen zur Verordnung finden Sie hier zum Download.