So bestätigen die Vorstände der ASFINAG, Maf. Zechner und Mag. Datler, die schon bisher vertretene Position der Bundesinnung: Neben der Möglichkeit der Klebevignette ist die digitale Vignetten auch bei Probefahrtkennzeichen gem § 45 KFG zulässig. Daher gebe es seitens der ASFINAG auch keinen Änderungsbedarf des bestehenden Regelwerks, verspricht aber auch, dass die Mautaufsicht entsprechend sensibilisiert werden soll.
Dass die ASFINAG-Geschäftsführung die Interpretation der Bundesinnung teilt, freut Dipl. Oec. Andreas Klaus Westermeyer, MLS, gleichzeitig ersucht er bei neuerlichem Auftreten allfälliger Fälle um Übermittlung der konkreten Sachverhalte.