In der COVID-19-Notmaßnahmen-Verordnung sind 'zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte' vom Betretungsverbot ausgenommen. Laut Interpretation der Wirtschaftskammer gilt dieses Betretungsverbot für alle Verkaufsgeschäfte an Konsumenten, nicht aber an gewerbliche Kunden und Großhandel. Das trifft eindeutig auf den Ersatzteilhandel zu, zuletzt hat sich in der Branche die Rechtsmeinung durchgesetzt, dass damit der Fahrzeugverkauf an Unternehmer auch in der Betriebsstätte möglich ist, sofern nicht elektronisch oder telefonisch tunlich. Lesen Sie dazu auch den Artikel: Was darf der Autohandel
Für Endkunden ist es möglich, Geschäfte elektronisch abzuschließen sowie einen entsprechende Lieferservice anzubieten.
Nicht körpernahe Dienstleistungen sind im zweiten Lockdown erlaubt, das betrifft Werkstätten generell, Kfz- und Fahrradwerkstätten sind zudem explizit unter den Ausnahmen angeführt, das gilt somit auch für Reifen- und Karosseriebetriebe. Der Auto- und Fahrradverleih ist ebenfalls vom Betretungsverbot ausgenommen Tankstellen und Stromtankstellen einschließlich Waschanlagen.
Im Unterschied zum ersten Lockdown ist dieses Mal klar geregelt: Personen dürfen den privaten Wohnbereich auch zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten verlassen.
Versicherungsmakler sind unter den erlaubten Dienstleistungen zu finden, auch Zulassungsstellen werden weiter geöffnet haben.
Untenstehende finden Sie die WKO-Kriterienliste vom 18.11. sowie die entsprechende Verordnung. Der 2. Lockdown ist am Dienstag, 17. November 2020, in Kraft getreten und soll bis 6. Dezember dauern.
Umsatzersatz auch für den Handel
Analog zur Kompensation der Ausfälle in der Dienstleistung mit 80 Prozent Umsatzersatz in der Gastronomie, soll auch für den Handel ein Ausgleich realisiert werden. Dabei werden die Handelsbranchen je nach Wertverlust, Umsatzrentabilität und möglicher Aufholeffekte drei Kategorien zugeordnet, die 20 Prozent, 40 Prozent oder 60 Prozent Umsatzersatz erhalten sollen. Die Kategorie-Zuordnung soll in den nächsten Tagen erfolgen, die Beantragung soll bereits am 23. November über FinanzOnline möglich sein.
Über weitere Entwicklungen, die endgültige Verordnung sowie Förderungen werden wir Sie hier laufend informieren!