Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort stellt fest:

Wenn der Leasinggeber beabsichtigt, im Investitionsdurchführungszeitraum der Förderungsmaßnahme (5.3.4 der Förderungsrichtlinie) eine förderungsfähige Neuinvestition zu tätigen und im Anlagevermögen zu aktivieren, kann der Leasinggeber eine COVID-19-Investitionsprämie beantragen.

Geförderte Vermögensgegenstände sind mindestens 3 Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen. Die dürfen in diesem Zeitraum weder verkauft, sonst für Zwecke außerhalb einer Betriebstätte in Österreich verwendet oder gemäß § 6 Z 6 lit a EStG überführt werden (vgl. 6.6 der Förderungsrichtlinie). *)
Der Leasinggeber kann diese Vermögensgegenstande im Zeitraum dieser Sperrfrist an einen Leasingnehmer verleasen.
Es liegt im Bereich des Leasinggebers die um die Investitionsprämie verringerten Anschaffungskosten des Vermögensgegenstandes an den Leasingnehmer weiterzugeben.
 
*) Die Nichteinhaltung der Sperrfrist führt zu einer Rückforderung der Förderung und kann eine strafbare Handlung nach § 153b StGB sein.
 
Ergänzend dazu erklärt Austria Wirtschafts Service auf Anfrage, es sei weder bei Fristen noch bei anderen grundlegenden Rahmenbedingungen zu Veränderungen gekommen.
Konkret bedeute dies, dass es bei der Investitionsprämie keinen Ausschluss von Finanzierungsformen gibt. Allerdings gelte, dass nur aktivierungspflichtige Investitionen gefördert werden könnten. Bei einem Mietkauf aktiviere das kaufende Unternehmen und sei damit förderbar. Beim herkömmlichen Leasing werde das Leasinggut beim Leasinggeber aktiviert. Das bedeute Leasinggeber sind förderbar.