Dazu bittet das Bundesgremien des Fahrzeughandels um kritische Durchsicht und Rückmeldungen bis 21. August 2020. Nachdem bereits zahlreiche Branchenvertreter ihren Unmut äußerten, dass die Anschaffung reine „Verbrenner“ von den Förderungen ausgeschlossen sind, gilt es für sie nun bei Unklarheiten für die Unternehmen Rechtssicherheit zu schaffen, insbesondere in den Bereichen der Ökologisierung und der Digitalisierung.

So hat etwa bereits die Vertretung der Güterbeförderer den Interpretationsspielraum bei den kranbaren Sattelaufliegern aufgezeigt – siehe auch AUTO-Information Nr. 2533 – wonach in der Richtlinie zwar die „Verbrenner“ ausgeschlossen sind, aber auch festgeschrieben ist, dass ein „direkter Nutzen“ maßgeblich ist – d.h. eine technisch-funktionale Verbindung mit der Anlage.

DIe Investitionsprämien können ab dem 1. September 2020 für Investitionen beim AWS beantragt werden, die im Zeitraum 1. August 2020 bis 28. Februar 2021 gestartet (und eingereicht) werden. Zusätzlich sind bis zum Ende der Einreichfrist erste Maßnahmen zu setzen. Dazu zählen Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn.

Die Basisprämie für Investitionen zwischen 5.000 und 50 Mio € beträgt 7%. Für Investitionen, die in die Bereiche Digitalisierung, Ökologisierung sowie Gesundheit und Life Science fallen, wird eine Förderung von 14% der Anschaffungskosten gewährt. Im Bereich der Digitalisierung können dies etwa Investitionen in E-Commerce (z.B. digitale Transformation des Verkaufs- und Vertriebsprozesses, die Einführung und Weiterentwicklung von digitalen B2B- oder B2C-Anwendungen oder Umsetzung von innovativen und datenbasierten Online-Strategien, Aufbau von professioneller Internetpräsenz und Buchungsplattformen) aber auch Anschaffung von Hardware (z.B. 3D-Drucker und Drohnen) oder Neuanschaffung von Software sein.

Hier finden Sie die Richtlinie zum Investitionsfördergesetz.