Dem Betroffenen, ein Mitarbeiter einer Tiroler Firma, wurde Schadenersatz in der Höhe von 2.400 Euro zugesprochen. „Damit ist eine wichtige juristische Klarstellung gelungen“, meint AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.
Das OGH-Urteil sei lt. AK Oberösterreich „wahrlich richtungsweisend“: Erstmals sei einem Arbeitnehmer wegen Überwachung durch ein GPS-System im Dienstauto Schadenersatz zugesprochen worden. Das Signal an Arbeitgeber sei somit eindeutig: Unzulässige GPS-Überwachung der Mitarbeiter sei kein Kavaliersdelikt, sondern ein schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre, der teuer werden könne.
Lt. AK habe der Mitarbeiter zufällig erfahren, dass seine Fahrten überwacht würden. Das Sekretariat der Firma habe ihn angerufen, was er denn in Wattens zu tun habe. Tatsächlich habe er jedoch zuhause im Home-Office gearbeitet. Er hätte sich lediglich am Vortag im Tiroler Ort aufgehalten und wäre noch am selben Tag nach Hause gefahren. Daraufhin habe er seinen direkten Vorgesetzten gebeten, etwas gegen die Überwachung – insbesondere in der Freizeit – zu unternehmen. Doch trotz mehrerer Gespräche und schriftlicher Aufforderungen hätte die Firma diese Praxis nicht eingestellt. Im Gegenteil: Es habe immer wieder Kontrollanrufe gegeben, wo und warum er sich gerade dort aufhielte. Der psychische Druck sei dermaßen gewachsen, dass sich der Außendienstmitarbeiter den Eingriff in seine Privatsphäre nicht mehr habe bieten lassen wollen.
Das Überwachungssystem habe sich lt. AK „als ausgeklügelt“ erwiesen. Das Ortungssystem hätte die GPS-Daten rund um die Uhr übertragen, den Batteriepegel des Wagens überwachen und erkennen können, wann die Zündung eingeschaltet worden sei. Geschäftsführer, Vertriebsleiter, Produktionsleiter und Innendienstleiterin hätten somit jederzeit über das Internet die Fahrten verfolgen können. Zur strategischen Vertriebssteuerung sei das System allerdings nicht genutzt worden.
Dasselbe Unternehmen sei lt. AK inzwischen in einem zweiten Fall abermals wegen rechtswidriger Überwachung rechtskräftig verurteilt worden. „Die Botschaft des OGH-Urteils ist klar: Nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch erlaubt. Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde verletzen, sind absolut unzulässig “, so AK-Präsident Kalliauer.