Laut der 221. Verordnung, die am 20. Mai ausgegeben wurde, wird der Sachbezug für die Privatnutzung bei neuen Firmen-Kfz, die vor dem 1. April erworben wurden (Kauf oder Leasing), sofern sie bis 30. Mai 2020 zugelassen werden, weiterhin wie bisher abgerechnet – und nicht nach der höheren Steuer, die sich durch die strengeren Grenzwerte laut WLTP-Prüfverfahren aufgrund der Neuzulassung nach Ende des Notbetriebs bis 14. April 2020 ergeben hätte.
In § 8 Abs. 8 der Sachbezugswerteverordnung wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
„Für Kraftfahrzeuge, für die vor dem 1. April 2020 ein gültiger Kaufvertrag bzw. Leasingvertrag abgeschlossen wurde, die nachweislich aufgrund der COVID-19 Krise nicht vor 1. April 2020 erstmalig zugelassen werden konnten und es deshalb zu einem höheren Sachbezugswert kommt, kann für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. März 2020 enden, für Erstzulassungen bis 30. Mai 2020 weiterhin § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/2015 zur Anwendung kommen.“
Weil seit Jahresbeginn eine neue NoVA-Formel gilt, deren Berechnungsbasis der WLTP-Wert ist, wurde eine Übergangsregelung geschaffen, dass auch die NoVA für all jene Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2019 geschlossen wurde und die vor dem 1. Juli 2020 geliefert werden, nach der alten Formel gerechnet wird: Daher fordert Mag. Martin Grasslober, Verkehrswirtschaftsexperte des ÖAMTC, eine Verlängerung dieser Übergangsregelung für Corona-bedingt später gelieferte Fahrzeuge, damit auch bei diesen die frühere Berechnungsmethode der NoVA angewendet werden darf.
Das Originaldokument des Gesetzes ist zum Download (weiter unten) bereitgestellt!