Das Wochenende zwischen Verkündigung der Maßnahmen am Freitagnachmittag (13.3.) und dem Inkrafttreten Montagfrüh (16.3) war turbulent. Zwar verkündete Bundesinnungsmeister Josef Harb noch am Freitag, dass Werkstätten offen halten dürfen, die tatsächliche Umsetzung war aber bis Montagvormittag nicht klar. Die Interpretation der laufenden Verhandlungen, die von der Wirtschaftskammer laufend aktualisiert wurde, ließ lange Zeit eine Einschränkung erwarten. Erst Montagvormittag lag dann die endgültige Verordnung vor, die -einigermaßen -Klarheit schaffen sollte. Bis dahin war AUTO&Wirtschaft das einzige Fachmedium, dasüber die Website laufend davon berichtete und die Betriebe informiert hielt. Der Informationsbedarf war so stark, dass der www.autoundwirtschaft.at- Server zeitweise an und über seine Belastungsgrenze ging.
Wer darf öffnen?
In der Verordnung zur Eindämmung des Corona- Virus gibt es ein grundsätzliches Betretungsverbot von Betriebsstätten, das auch den Handel in Kfz- Betrieben miteinschließt. Autos, Ersatzteile, Zubehör, Reifen: Die Verkaufslokale müssen strikt geschlossen bleiben.
Der Onlinehandel ist davon ausgenommen. Was bei Ersatzteilen (vor allem im B2B-Bereich) kein Problem darstellt, hat im Fahrzeugbereich Hürden: Die Auslieferung im Autohaus ist nicht gestattet und auch beim Kunden zuhause ist sie aufgrund der 1-Meter-Regelung schwierig bis unzulässig. Zudem ist mit der Fernabsatz-Regelung im Autohandel auf das Rücktrittsrecht zu achten.
Zulassungsstellen geschlossen Ein wichtiger Aspekt für die Kfz-Betriebe ist das Betretungsverbot der Zulassungsstellen. Die Tätigkeit ist auf unbedingt notwendige Geschäftsfälle einzuschränken (Lebensmittelzustell-Fahrzeuge, öffentliche Sicherheit, ), die Antragssteller müssen sich davor telefonisch oder elektronisch mit ihrem Versicherer bzw.der Zulassungsstelle in Verbindung setzen.
Werkstätte vom Betretungsverbot ausgenommen Die Kfz-Werkstätte ist (wie Supermärkte oder Drogerien) von diesem Betretungsverbot klar ausgenommen, dürfte also grundsätzlich alle Arbeiten durchführen. In der Diskussion darüber wird immer wieder über Notfälle und die Einschränkung auf Systemerhalter (Einsatzfahrzeuge, Ärzte, Pflegepersonal usw.) gesprochen. Diese Einschränkungen gibt es im Gesetz seitens der Werkstätte nicht. Es stellt sich aber die Frage, ob der Kunde für die Fahrt zur Werkstätte das Haus verlassen darf, zumal dafür nur "Besorgungen zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens" erlaubt sind, wobei hier vor allem Lebensmittel und Medikamente angeführt sind.
Notwendige Reparaturen Eine Reparatur oder Wartung, die zur Erhaltung oder Wiedererreichung der Verkehrssicherheit erforderlich ist, ist somit erlaubt, egal ob für Einsatzkräfte oder Menschen, die das Fahrzeug für den Einkauf oder die Fahrt in die Arbeit benötigen. Bei aufschiebbaren Tätigkeiten ist das wohl eher nicht der Fall.
Branche uneinig
Die Branche ist sich hier selber nicht einig. Während viele Betriebe zum Schutz ihrer Mitarbeiter und zur Eindämmung des Virus geschlossen halten oder nur Notbetrieb anbieten, versuchen andere Unternehmen, weiterhin sehr aktiv zu sein. Dabei sehen Juristen die Gefahr, dass den Betrieben Beihilfe zum Rechtsbruch vorgeworfen werden könnte, wenn sie für den Werkstattbesuch werben oder den Kunden zum Besuchfür eine aufschiebbare Tätigkeit einladen.
Ersatzteil-Versorgung gewährleistet Die Ersatzeilversorgung für die notwendigen Arbeiten ist in jedem Fall gewährleistet. Ein Rundruf zu Redaktionsschluss hat gezeigt: Die Lieferanten von Ersatzteilen, Schmierstoffen, Reifen oder Lack sind im Einsatz und können ihre Kunden versorgen.
Mitarbeiterschutz BeiÖffnung der Werkstätte haben in jedem Fall die Hygienemaßnahmen und der Schutz der Mitarbeiter (Mindestabstand: 1 Meter) oberste Priorität. Der eigentliche Werkstattbereich soll für den Kunden gesperrt sein, notwendige Kundenkontakte müssen mit ausreichend Abstand realisierbar sein. Auch die Desinfektion des Kundenfahrzeuges nach der Annahme und vor der Auslieferung ist wichtig.
Kurzarbeit und Steueraufschub Viele Betriebe haben auf die Situation mit Kündigungen oder mit Kurzarbeit reagiert. Die Unterstützungen der Betriebe sind sehr vielfältig, neben der dieses Mal sehr unbürokratischen Kurzarbeit gibt es Lösungen für Krankenkassen-und Sozialversicherungs- Zahlungen, steuerliche Sonderregelungen sowie weitere Hilfspakete. Für die betroffenen Betriebe gilt es in erster Linie, die Liquidität sicherzustellen und sich mit allen angebotenen Hilfs-und Unterstützungsmaßnamen auseinander zu setzen.
Online nachlesen Dieser Artikel wurde unmittelbar vor Drucklegung Ende März erstellt. Nachdem sich die Ereignisse überschlagen und möglicherweise bei Erscheinen dieser Ausgabe längst neue Regelungen in Kraft getreten sind, ersuchen wie Sie, regelmäßig unsere Online- Berichterstattung unter www.autoundwirtschaft.at zu verfolgen. Dort haben wir in einer eigenen Rubrik einen Überblick über die Corona-Situation geschaffen und versucht, alle relevanten Informationen und Links zu sammeln.