Im §18b ist für den Fall, dass Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen werden, geregelt, dass der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der nicht in einem versorgungskritischen Bereich tätig ist und keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes hat, 3 Wochen Sonderbetreuungszeit ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen zur Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren kann.
Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Bundesvergütung eines Drittels des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts, der mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.189/1955, gedeckelt und binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der zuständigen Abgabebehörde „geltend zu machen“ ist.
