Der Fall betrifft den Linzer Mercedes-Händler Gusenbauer, der einen Wagen nach Telfs verkaufte. Ein Kaufvertrag wurde per E-Mail verschickt und unterschrieben retourniert. Als der Kunde das Auto persönlich in Linz abholte, wurde ein neuer Kaufvertrag aufgesetzt und vor Ort unterschrieben.

Neun Monate und 40.000 Kilometer später gab der Kunde mit dem Hinweis auf das Fernabsatzgesetz das Auto zurück – mit vollem Recht, glaubt man zwei in der Folge getroffenen Linzer Gerichtsentscheiden. Noch hat Geschäftsführer Ing. Mag. Jörg Gusenbauer allerdings nicht aufgegeben, eine außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof ist eingelegt.

Umfassende Rückgaberechte im Online-Handel
Die Innung, welche Gusenbauer im Verfahren unterstützt, macht seither eindringlich auf die Tücken des Fernabsatzes aufmerksam. Grundsätzlich hat der Kunde im Fernabsatz ein 14-tägiges Rückgaberecht, auf das er ausdrücklich hingewiesen werden muss. Fehlt dieser Hinweis, verlängert sich das Rückgaberecht sogar auf 12 Monate. Dazu kommen weitere Fallstricke – etwa, wenn Gebrauchtwagen auf einer Website angepriesen werden.

Dann könnte man von einem "organisierten Vertriebssystem" ausgehen, ein Indiz dafür, dass Fernabsatz stattfindet. "Ob tatsächlich ein Fernabsatzgeschäft vorliegt, wird im Streitfall einzeln nach der konkreten Sachlage beurteilt. Damit ist eine Absicherung nur schwer erreichbar", warnt die Wirtschaftskammer und empfiehlt, auf der Website wie folgt klarzustellen:

"Die Informationen zu den einzelnen Fahrzeugen auf unserer Website dienen nur zur Werbung und stellen kein organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem dar. Eine allfällige Zusendung eines Vertragsentwurfes per E-Mail dient der bloßen Information für den Kunden und hat keinerlei Bindungswirkung. Erst nach einer Besichtigung und Probefahrt des Fahrzeuges wird in unseren Geschäftsräumlichkeiten ein schriftlicher, bindender Kaufvertrag zur Unterfertigung angeboten."

In der Branche wird jetzt gemutmaßt, ob und welche weiteren Auswirkungen die Entscheidung haben könnte – etwa auf andere "Außer-Haus-Geschäfte" wie Abschleppen oder Pannenservice. Im konkreten Fall musste der Kunde nicht einmal den Wertverlust des Wagens ersetzen und begehrt nun sogar die Rückerstattung der Bahn-, Anmelde- und Versicherungskosten. Darüber hinaus gibt er laut Gusenbauer offen zu, dass ein anstehender Wohnortwechsel – er geht zurück in die Türkei – der Grund für den Wunsch war, den Wagen zurückzugeben. Das nennt man dann wohl Chuzpe.