Der Fall scheint klar: Gemäß § 31a KFG erhält man eine Einzelgenehmigung nur, „wenn das Fahrzeug die jeweils durch Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt“. Ob das der Fall ist, wird durch ein Sachverständigengutachten eines Ingenieurbüros nachgewiesen. Unklar ist oft, welche baulichen Veränderungen am Fahrzeug ein derartiges Gutachten benötigen. Bei der Tieferlegung eines Autos, beim Motortuning oder einem geänderten Auspuff ist die Sache klar. Was sonst noch unter eine derartige Gutachtenspflicht fällt, findet sich in einem Erlass des Verkehrsministeriums vom 22.12.2015.
Spätestens bei der Prüfstelle erfährt der gesetzestreue Kunde, der seine in einer Werkstätte durchgeführten Änderungen ordnungsgemäß im Typenschein eintragen lassen will, ob er dafür ein Gutachten benötigt. Endlich mit einem derartigen Gutachten ausgerüstet, wandert der willige Autofahrer nach Zuteilung eines neuen Prüftermins wieder zur Prüfstelle. Wofür er dieses Gutachten benötigt, bleibt ihm unklar. Denn die Prüfstellen überprüfen genau das, was schon zuvor von den technischen Büros und Zivilingenieuren überprüft wurde. Da die Prüfstellen somit eine Überprüfung der vorherigen Prüfung durchführen, ist es nicht verwunderlich, dass ihre Prüfer entsprechend überlastet sind und „Kunden“ oft wochenlang auf einen derartigen Prüftermin für einen neuen Typenschein warten müssen.
Unwillige Burgenländer
Richtig schwierig wird es, wenn es nicht um simple Änderungen an Serienfahrzeugen, sondern um eine Sonderanfertigung geht. Wie etwa die des Neusiedler Schaustellers Daniel Schlögl, der im März 2018 seine Aktivitäten um ein zusätzliches Kinderringelspiel erweitern wollte. Für eine derartige Einzelgenehmigung verweist der inhaltlich karge § 31a KFG auf jene 160 Seiten der EU-Richtlinie 2007/46/EG, deren Vorschriften und Tabellen in den vergangenen Jahren mehrfach geändert wurden. Schlögl ersuchte daher das Technische Büro von Dipl.-Ing. (FH) Christian Eissner um die erforderliche Gutachtenserstellung. Das auch prompt erstellt und der Prüfstelle in Eisenstadt übermittelt wurde. Eissner wurde von der Prüfstelle statt der Bekanntgabe eines Prüftermins lediglich lapidar mitgeteilt: „Es fehlt teilweise der Nachweis der Einhaltung von Rechtsakten.“ Angesichts der 160 Seiten der EU-Richtlinie und ihrer Anpassung an das österreichische Recht eine recht karge Auskunft.
Abhilfe in Niederösterreich
Auch der Hinweis „Anhand der Lichtbilder ist erkennbar, dass 1 Rechtsakt nicht eingehalten ist“ war nicht sonderlich hilfreich. Auf die naheliegende Idee, dem „Kunden“ aus Neusiedl mitzuteilen, was er an seinem Anhänger für eine Zulassung ändern müsse, kamen die Beamten im Burgenland nicht. Hätte Schlögl auf die Einzelgenehmigung aus Eisenstadt gewartet, wäre zwischenzeitig der Sommer mit seinen Volksfesten – und damit das ganze Sommergeschäft – vorbei gewesen. Deshalb hat Eissner das Ringelspiel – mit bloß einer kleinen technischen Adaptierung – kurzfristig Ende Juli in Niederösterreich genehmigen lassen. Was im Burgenland für Vizelandeshauptmann Johann Tschürtz Anlass war, seine Prüfstelle künftig zu einer etwas kundenfreundlicheren Zusammenarbeit zu ermuntern – damit Einzelgenehmigungen künftig flotter erteilt werden. •