Das Thema betrifft aufgrund der derzeitigen Handhabung seitens des Ministeriums derzeit auch (noch) die Fahrer von Abschleppwagen über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht. Weil das Ministerium auf die Einhaltung der Richtlinie (EU-RL 20038/59/EG) besteht, rät die Bundesinnung der Kfz-Techniker, derzeit nicht von einer Ausnahme für die Abschleppwagenfahrer auszugehen und daher die Fahrerqualifizierung umzusetzen.

 

Derzeit, weil sich die Bundesinnung der Kfz-Techniker in Abstimmung mit dem Bundesgremium des Fahrzeughandels darum bemüht, die seitens der EU-Kommission von den Mitgliedsstaaten geforderte „großzügige“ Handhabung durchzusetzen: Während die Innung davon ausgeht, dass die in der EU-Handwerkerrichtlinie vorgesehenen Kriterien erfüllt sind – also dass es sich bei Abschleppfahrten um den Transport von Material in die Werkstatt und bei den Fahrern der Abschlepper nicht um Lenker handelt, deren Hauptbeschäftigung das Lenken von Lkw ist, bestreitet dies das Ministerium.

 

Die EU-Kommission evaluiere derzeit gerade die Richtlinie EG-RL 1701/2009 ; der Evaluierungsbericht dürfte noch 2014 vorliegen. Die Innung pocht darauf, dass die Handwerkerrichtlinie genauer ist. Schließlich habe man sich mit dem Innenministerium kurzgeschlossen, so Dipl.-oec. Andreas Westermeyer BA, und plane in dem Zusammenhang frühestens mit 15. September eine Verwaltungsgerichtshofklage.

 

Wird derzeit ein Lenker mit einem Führerschein C/C1 ohne den Fahrerqualifizierungsnachweis (Code 95) angetroffen, so ahndet die Exekutive die Verwaltungsübertretung mit bis zu 726 € Strafe für den Lenker. Die Verwaltungsübertretung des Zulassungsbesitzers wird mit bis zu 5.000 € bestraft.