Der Händler hatte einen Wagen aus Ersatzteilen komplett neu zusammengesetzt: Viel Arbeit für die Werkstätte, doch der Käufer wurde darüber nicht in Kenntnis gesetzt. Ihm war das Auto als ganz normaler Gebrauchtwagen angeboten worden. Genau das wurde nun dem Händler zum Verhängnis, denn nach Ansicht des Gerichtes hätte das Auto nicht als Audi deklariert werden dürfen, da es ja nicht aus einem Werk dieses Herstellers stamme. Der Käufer kann daher vom Kaufvertrag zurücktreten und einen Ersatz des Schadens fordern.
Zitat aus dem Urteil des Gerichts: „Die Angabe des Herstellers wie Audi, VW, BMW o. Ä. beinhaltet zwar nicht, dass sämtliche Teile des Fahrzeuges vom genannten Hersteller stammen. Sehr wohl aber beinhaltet die Bezeichnung eines Fahrzeugs als Audi A4 die Zusicherung, dass das Auto ursprünglich vom Hersteller Audi produziert wurde.“ Und weiter: „Es liegt auf der Hand, dass der Marktpreis eines Gebrauchtwagens maßgeblich davon beeinflusst wird, ob es sich um ein Fahrzeug des Originalherstellers handelt oder um einen Neuaufbau. Dies kann dem Beklagten als gewerblichem Händler nicht ernsthaft unbewusst gewesen sein.“ Über die Höhe der Strafe ist nichts bekannt.
