Knöbl: „Über Vermittlung der gegnerischen Haftpflichtversicherung kamen Wrackaufkäufer zu den Unfallopfern und kauften diesen das Wrack zu einem vorweg mit der Versicherung vereinbarten Kaufpreis ab. Dabei holten sie sich bloß das Wrack und den Typenschein ab, ohne dass es dafür einen schriftlichen Kaufvertrag gab. Dadurch war es ihnen anschließend möglich, mangels abweichender Vereinbarung den Verkäufer für diesen „Fahrzeugverkauf“ via Gewährleistungsanspruch zur Kasse zu bitten.
Dem hat Bundesinnungsmeister Fritz Nagl als Serviceleistung der Kammer nun mit einem Mustervertrag einen Riegel vorgeschoben. Dieser steht allen Unfallopfern und den sie betreuenden Kfz-Werkstätten (abrufbar in Zukunft über die Homepage der Bundesinnung und über www.autoundwirtschaft.at) zur Verfügung.“
Einen diesbezüglichen Vorschlag finden Sie in angehängter PDF-Datei.