Ein wichtiger Aspekt des roten Pickerls ist die eindeutige Kennzeichnung von historischen Fahrzeugen", erklärt Komm.-Rat. Friedrich Nagl, Bundesinnungsmeister der Fahrzeugtechnik, und verweist auf die wachsende Realität der Fahrverbote. Nicht nur die rote Farbe, auch der Verweis "historisches Fahrzeug/historic vehicle" würde den Behörden die Zuordnung erleichtern. Damit wäre gewährleistet, dass diese Autos trotzdem in die entsprechenden Städte fahren dürfen. Während in Österreich diese Fahrverbote nur drohen, sind sie in Deutschland bereits Realität.

"Die Begutachtung muss nur alle 2 Jahre erfolgen und das Fahrzeug ist von eventuellen emissionsbedingten Fahrverboten in Umweltzonen ausgenommen", erklärt Nagl die Vorteile. Das solle zukünftig auch für deutsche Umweltzonen gelten. "Für den Oldtimer-Besitzer ist das eine Sicherung seiner historischen Privilegien." Eintrag als historisches Fahrzeug Voraussetzung für ein rotes Pickerl ist die (einmalige) Eintragung als historisches Fahrzeug. "Diese ist freiwillig und an ein paar Voraussetzungen gebunden", erklärt Nagl. So muss das Fahrzeug älter als 30 Jahre sein.

"Der Eintrag erfolgt bei der jeweiligen Landesprüfstelle, wobei die Abläufe in den jeweiligen Bundesländern unterschiedlich sind", so Nagl. Voraussetzung sind in der Regel die Fahrzeuggenehmigungsdokumente, ein gültiges §-57a-Gutachten sowie ein Sachverständigen-Gutachten.

Während in Niederösterreich das Fahrzeug vorgeführt werden muss, reicht in Wien ein schriftlicher Antrag. Bei dieser Überprüfung wird auf Basis des SV-Gutachtens und der Papiere die Originalität überprüft. "Dabei ist die Überprüfung auf 7 Hauptpunkte eingeschränkt, welche die Originalitätaufweisen müssen", so Nagl. "Mit der üblichen 10-Jahres- Übergangsfrist für Zubehörteile."

"Pickerl" nur alle zwei Jahre Nach dieser Eintragung muss die§-57a-Überprüfung nur alle zwei Jahre durchgeführt werden. Dafür muss ein Fahrtenbuch geführt werden, um zu beweisen, dass dieses Fahrzeug maximal 120 Tage -bzw. 60 Tage bei Motorrädern -im Einsatz ist. Diese Regelung gibt es schon lange, seit 1. Jänner 2018 wird das bei der §-57a-Überprüfung über das Fahrtenbuch kontrolliert.

Sowohl Fahrtenbuch wie auch Typengenehmigungspapiere müssen bei der Überprüfung für das rote Pickerl mitgenommen werden und vom Prüfer kontrolliert werden.

"Wir begrüßen die Einführung des roten Pickerls und sehen für die Werkstätten einen Vorteil in der Betreuung historischer Fahrzeuge und keinen Mehraufwand", so Nagl. "Der Prüfer muss nicht die Originalität überprüfen, sondern lediglich den Zustand mit den Genehmigungspapieren vergleichen. Das ist inWahrheit eine Erleichterung für den Prüfer", ergänzt Nagl.