Mit 20. Mai 2018 treten neue Toleranzfristen bei den§-57a-Vorschriften in Kraft, wie der ÖAMTC informiert.
Für Lkws,
Rettungsfahrzeuge und Taxis beginnt der Toleranzzeitraum 3 Monate vor
dem Prüfmonat, es gibt aber keine Überziehungsfrist. Für Pkws,
Motorräder, Quads, Mopedautos, historische Fahrzeuge, Anhänger bis
3,5 t und Traktoren bis 40km/h liegt der Toleranzzeitraum wie bisher
bei 1 Monat vor und 4 Monaten nach dem Prüfmonat. Bei der
Feststellung eines schweren Mangels können künftig nur mehr 2 Monate
ab Überprüfung zur Behebung genutzt werden. Einmal mehr macht sich
Komm.-Rat Prof. Burkhard Ernst, Landesgremialobmann des Wiener
Fahrzeughandels, für eine jährliche "Pickerl"-Überprüfung und die
"Rücknahme der 3-2-1-Regel auf nationaler Ebene" stark. Dies würde
"mehr Sicherheit im Straßenverkehr" und "einen wichtigen Beitrag zur
Umweltfreundlichkeit des Individualverkehrs" bringen. Welche
Fahrzeuge als landwirtschaftlicher Anhänger einzustufen sind und wie
daher die wiederkehrende Begutachtung gemäß §57a KFG zu erfolgen hat,
definiert sich laut Verkehrsministerium dadurch, dass der Anhänger im
Rahmen der Land-und Forstwirtschaft eingesetzt wird und aufgrund der
für ihn zulässigen Höchstgeschwindigkeit: "Bis 25 km/h keine
wiederkehrende Begutachtung, bis 40 km/h ein 3-2-2-Intervall und über
40 km/h ein 3-2-1-Intervall."