Für Lkws, Rettungsfahrzeuge und Taxis beginnt der Toleranzzeitraum 3 Monate vor dem Prüfmonat, es gibt aber keine Überziehungsfrist. Für Pkws, Motorräder, Quads, Mopedautos, historische Fahrzeuge, Anhänger bis 3,5 t und Traktoren bis 40km/h liegt der Toleranzzeitraum wie bisher bei 1 Monat vor und 4 Monaten nach dem Prüfmonat. Bei der Feststellung eines schweren Mangels können künftig nur mehr 2 Monate ab Überprüfung zur Behebung genutzt werden. Einmal mehr macht sich Komm.-Rat Prof. Burkhard Ernst, Landesgremialobmann des Wiener Fahrzeughandels, für eine jährliche "Pickerl"-Überprüfung und die "Rücknahme der 3-2-1-Regel auf nationaler Ebene" stark. Dies würde "mehr Sicherheit im Straßenverkehr" und "einen wichtigen Beitrag zur Umweltfreundlichkeit des Individualverkehrs" bringen. Welche Fahrzeuge als landwirtschaftlicher Anhänger einzustufen sind und wie daher die wiederkehrende Begutachtung gemäß §57a KFG zu erfolgen hat, definiert sich laut Verkehrsministerium dadurch, dass der Anhänger im Rahmen der Land-und Forstwirtschaft eingesetzt wird und aufgrund der für ihn zulässigen Höchstgeschwindigkeit: "Bis 25 km/h keine wiederkehrende Begutachtung, bis 40 km/h ein 3-2-2-Intervall und über 40 km/h ein 3-2-1-Intervall."