Die Schadenssteuerung gehört zum Alltag der Kfz-Versicherer -zumindest wenn sie diese selbst machen. Was passiert, wenn eine Werkstätte zu dieser Verkaufshilfe greift? Darf sie bei einer Kaskoreparatur dem Kunden den Selbstbehalt "schenken"? Oder einen derartigen "Rabatt" bewerben? Eine heikle Frage, sobald Werkstätten mit derartigen Rabattwünschen ihrer Kunden konfrontiert sind.

Aufsehen erregte zuletzt die Carglass Austria GmbH mit ihrer Werbung, Kaskoversicherten bei Steinschlag ihre Windschutzscheibe kostenlos zu reparieren und somit auf den Kaskoselbstbehalt zu verzichten. "Außerdem geben wir eine lebenslange Garantie auf die Haltbarkeit der Reparatur und die Dichtigkeit der Scheibe bei Neueinbau", bewarb Carglass ihren Service auf der Homepage.

50 Prozent Nachlass auf den Selbstbehalt

Mit einerähnlichen Werbung kam ein deutscher Konkurrent vor einigen Jahren mit den Konsumentenschützern in Konflikt: Ein Autoglaserer verteilte Gutscheine, mit denen Kaskogeschädigten beim Austausch von Windschutz- oder Heckscheiben 50 Prozent Nachlass auf den Selbstbehalt (bei 150 Euro) und ein kostenloses Ersatzauto für die Dauer der Reparatur offeriert wurde. Dies qualifizierte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs als irreführende Werbung und klagte die Firma auf Unterlassung.

Die rechtfertigte sich damit, dass sie sich gegenüber verschiedenen Versicherern durch Rahmenverträge verpflichtet hat, nur bestimmte -für Versicherungen kulante -Preise in Rechnung zu stellen. Im Gegenzug hätten sich die Versicherer damit einverstanden erklärt, dass sie ihren Kunden deren Selbstbehalt zur Hälfte erstatten. "Die Gutscheine seien ausschließlich in Agenturen von Versicherern hinterlegt worden, mit denen entsprechende Vereinbarungen bestanden hätten." Somit fuße diese Aktion auf legitimen Absprachen mit den leistungspflichtigen Kaskoversicherern.

Das Landgericht Essen sah die Sache anders. Die Gutscheine seien auch Personen zugänglich gewesen, die ihre Fahrzeuge anderswo versichert hatten. "Ein Wettbewerber, der auf das Wettbewerbsgeschehen betrügerisch einwirke, begehe damit einen Wettbewerbsverstoß", heißt es. Daher sei das Verschweigen des Rabattes ein Betrug zulasten des Versicherers. "Dieser sei ein geschützterMarktteilnehmer, weil er wegen der Besonderheiten der Kaskoversicherung hinsichtlich der Preisgestaltung in die Rolle des Kunden rücke." Die Gutscheine seien zwar durch Vertragswerkstätten der Beklagten verteilt worden, "diese habe sich aber durch das Inverkehrbringen des Gutscheins an dem Betrugbeteiligt". Ein entsprechender Rabatt stehe nämlich grundsätzlich der Versicherung und nicht dem Kaskokunden zu.

"Dieser wird jedoch durch die Werbung verlockt, die Interessen der Versicherer im Blick auf den eigenen Vorteil nicht hinreichend zu wahren."

Welche Preisnachlässe sind erlaubt?

Der Bundesgerichtshof sah diese Sache differenzierter. Die Voraussetzungen für einen "Betrug" seien nicht vorgelegen. "Das Werben mit Preisnachlässen ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Entsprechende Angebote unterliegen jedoch einer Missbrauchskontrolle." Ein beworbener Preisnachlass sei dann wettbewerbswidrig, "wenn von der Vergünstigung eine derart starke Anziehungskraft ausgeht, dass die Rationalität der Nachfrageentscheidung beim Verbraucher vollständig in den Hintergrund tritt". Das sei bei den versprochenen 75 Euro der Fall; die Aktion sei wettbewerbswidrig gewesen.

"Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob für ein solches Geschäftsmodell mittels eines Gutscheines oder in anderer Form geworben wird." Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass "einzelne Versicherer selbst einen derartigen Erlass einer Selbstbeteiligung anböten, wenn die Reparatur in einer von ihnen empfohlenen Werkstätte durchgeführt wird". Bei denen handle es sich um eine legitime Vertragsgestaltung.

Ausösterreichischer Sicht bedeutet dies, dass Werkstätten berechtigt sind, ihren Kunden einen Nachlass auf den Selbstbehalt zu gewähren. Diese wären aufgrund des § 62 Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet, diesen Rabatt im Rahmen der "Schadensminderungspflicht" ihrer Kasko abzutreten. Ob sie das tun, ist deren Entscheidung. Den Werkstätten ist es jedoch verboten, mit derartigen Rabatten zu werben. Außer sie machen gleichzeitig klar, mit welchen Versicherungen derartige Absprachen vereinbart wurden. Was den Werbewert allerdings stark beeinträchtigen würde.