In der Nacht auf 20. April wurdenüber Anordnung der Staatsanwaltschaft Graz unter Intervention von 450 Polizisten 26 Staatsverweigerer verhaftet. Das sind Personen, die die Republik Österreich, ihre Organe und Gesetze ablehnen. Aber auch Betrug steht im Raum. Führende Personen der Gruppe versuchten ihren Mitgliedern einzubläuen, dass Österreich nur eine Firma sei und Mitglieder des "Staatenbundes" mit dem Erwerb von Kennzeichentafeln, Zulassungs-oder Führerscheinen usw. nicht mehr österreichischem Recht unterliegen würden. Die rosaroten Kennzeichentafeln waren bereits produziert und Kfz-Betriebe wurden aufgefordert, diese am erworbenen Automobil zu montieren.

Für die Händler stellte sich die Frage, ob sie berechtigt sind, derartige Kennzeichen zu montieren, oder vielleicht sogar Anzeige erstatten müssen. Der Betrieb steht dabei unter enormem Druck. Die Erwartungshaltung seines Importeurs ist definiert: Verkaufsziel einhalten. Jedes Mittel ist dabei recht und es ist bekannt, dass fast jedes dritte neu zugelassene Auto kraft Eigenzulassung, Tageszulassung oder Kurzzulassung beim Händler und nicht in der Garage des Kunden steht. Da kommt eine Gruppierung wie die Staatsverweigerer - die durch das Einsparen von Kosten für eine Anmeldung scheinbar Geld spart - gerade zur rechten Zeit. Wie soll der leidgeplagte Händler da reagieren?

Regeln für Kennzeichentafeln im KFG

Regeln für Kennzeichen finden sich in Österreich im Kraftfahrzeuggesetz (§§ 48 ff), das vorsieht, dass für jedes Kfz ein Kennzeichen zuzuweisen ist. Die Kennzeichen müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Das Kennzeichen muss mit einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde beginnen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist. Die nicht behördenbezogenen Teile können frei gewählt werden (Wunschkennzeichen). Die Kennzeichentafeln sind von der Behörde auszugeben. Sie sind öffentliche Urkunden. Zur Herstellung von Kennzeichentafeln ist eine Bewilligung des Verkehrsministers erforderlich.

Geldstrafen drohen, auch Gefängnis ist möglich

Wenn nunmehr Personen selbst Kennzeichentafeln herstellen und auf Fahrzeugen anbringen, stellt dies einen Verstoß gegen das KFG dar. Es droht eine Verwaltungsstrafe bis zu 5.000 Euro. Daneben ist auch gerichtliches Strafrecht zu prüfen. So ist die Herstellung einer falschen öffentlichen Urkunde, mit dem Vorsatz, sie im Rechtsverkehr zu gebrauchen, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen (§ 224StGB). Zu bestrafen ist nicht nur der unmittelbare Täter, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt. Damit ist allerdings jedem Kfz-Betrieb klar davon abzuraten, erkennbar verfälschte Kennzeichentafeln auf einem Kfz zu montieren.

Besteht auch eine Anzeigepflicht?

Fraglich ist, ob der Kfz-Betrieb auch von sich aus aktiv werden und Sachverhalte zur Anzeige bringen muss, in denen verfälschte Zulassungsscheine und Kennzeichentafeln verwendet werden. Ein möglicher Grund liegt in der Strafprozessordnung, die vorsieht, dass öffentliche Dienststellen zur Anzeige verpflichtet sind, wenn ihnen der Verdacht einer Straftat bekannt wird, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft. Werkstätten sind im Rahmen von § 57a KFG vom Landeshauptmann mit der wiederkehrenden Begutachtung beschäftigt. Man könnte auf die Idee kommen, dass sie daher als Quasi-Dienststelle zur Anzeige verpflichtet sind. Eine klare gesetzliche Regelung oder gerichtliche Entscheidung liegt dazu nichtvor, allerdings geht die herrschende Lehre davon aus, dass die Begutachtungsstelle nicht unter den Begriff öffentliche Dienststelle fällt und sie daher keine Anzeigepflicht trifft. Glück für den Kfz-Betrieb, käme er doch ansonsten in eine schwer zu lösende Kollision zwischen Kunden-und Staatsinteressen.