Für deren Höhe sei das Finanzamt verantwortlich.

Stein des Anstoßes ist die Kammerumlage 1 (KU1). Dieser Umlagenbestandteil ist rein an die Umsatzhöhe gekoppelt und dies völlig losgelöst von den damit erzielbaren Gewinnen. Je höher der Umsatz, desto lauter klingelt es in der Kammerkassa. Auch wenn die Händler schon längst rote Zahlen schreiben -was bei mehr als einem Viertel aller Autohändler der Fall ist.

Nach der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist die rein umsatzorientierte KU1 noch "verhältnismäßig", wenn sie nicht mehr als 25 Prozent der gesamten Kammerumlage ausmacht. Beim Autohandel sind es aber 60 Prozent. Offen bleibt somit, wie die Autohändler die derzeit "unverhältnismäßige" -und damit gesetzwidrige -KU1 auf ein "verhältnismäßiges" Maß reduzieren können.

Autohändler sind sprachlos

Nach der Entscheidung des Erweiterten Präsidiums ist die Frage, wie es weitergeht. Denn das Bundesfinanzgericht, das laut WKO ausschließlich zuständig ist, hat als oberste Instanz bereits judiziert: "Derartige Beschlüsse sind dem Erweiterten Präsidium vorbehalten und können nicht von den Finanzbehörden beschlossen werden."

Die weiteren Schritte der Autohändler werden zeigen, ob sich in einem Kammerstaat die Rechtsansicht der Kammer oder die Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes durchsetzt. Viele Händler sind jedoch verwundert, wie wenig die Gremien des Autohandels bei derartigen Entscheidungen der Kammerspitze mitzureden haben.