Schon 2013 gab es beim westfälischen Oberlandesgericht Hamm einen derartigen Streitfall zu entscheiden. Ein Unternehmer hat seinen gebrauchten Gabelstapler zum Startpreis von 1 Euro bei eBay zum Verkauf angeboten. Ein Käufer beteiligte sich mit einem Maximalgebot von 345 Euro an dieser Versteigerung. Parallel dazu hatte sichder Verkäufer allerdings andere Angebote eingeholt und das gute Stück um 5.355 Euro an den Mann gebracht. Worauf er die Auktion abbrach.

War es nur ein Scheinangebot?

Der frustrierte Bieter klagte wegen Nichterfüllung auf Schadenersatz. Und bekam den Differenzbetrag von 5.054 Euro zugesprochen. Er habe für die Laufzeit der Kaufoption verbindlich das höchste Kaufangebot abgegeben -damit sei ein Kaufvertrag verbindlich zustande gekommen. Die Behauptung, dass es sich dabei lediglich um ein Scheinangebot gehandelt habe, konnte der Käufer vor Gericht plausibel widerlegen. Der Bieter hatte sein Angebot bei eBay nicht als "unverbindlich" gekennzeichnet. Nach den eBay-Vertragsbestimmungen habe er daher kein Recht zum Widerruf des Angebotes gehabt. Gebote dürfen nur nach den von eBay festgelegten Gründen gestrichen werden.

Verkäufer brach Auktion ab, Bieter klagte

Ähnlich ging es nun einem Verkäufer, der seinen Gebrauchtwagen um 1 Euro bei einer Internetauktion anbot. Auf eBay langte ein Offert um 1 Euro mit einer Preisobergrenze von 555,55 Euro ein. Einige Stunden später brach der Verkäufer die Auktion ab. Er teilte dem Bieter mit, dass er außerhalb derAuktion einen Käufer für 4.200 Euro gefunden habe.

Der Bieter klagte auf Schadenersatz. Er forderte vom Verkäufer 5.249 Euro. Das sei der Wert, den er für das Auto bekommen hätte. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied (VIII ZR 42/14), dass diese Forderung dem Grunde nach zu Recht besteht.

Der Beklagte hatte eingewendet, der Kläger sei ein sogenannter "Abbrechjäger", der nur auf derartige Gelegenheiten lauere. Das sei sittenwidrig. Darüber hinaus habe ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalangebot des Bieters und dem echten Wert des Autos bestanden. Das nutzte ihm beim BGH nichts: Eine Internetauktion rechtfertige ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjektes. Am Bindungswillen des Käufers sei nicht zu zweifeln. Jeder Bieter werde vor der Auktion darauf hingewiesen, dass dieses Gebot verbindlich sei und zu einem Kaufabschluss führen könne. Daran ändere auch die Tatsache nicht, dass es sich beim Käufer allenfalls um einen Schnäppchenjäger handle.

Gleiche Rechtslage inÖsterreich

Es war auch kein unzulässiges Wuchergeschäft. Der Bieter hat keine Schwächesituation des Verkäufers ausgenutzt. Er war in keiner Weise gezwungen, das Versteigerungsobjekt zum Mindestverkaufspreis von 1 Euro anzubieten. Im Grunde wurde der Verkäufer für seine Dummheit oder Unwissenheit bestraft. Denn der BGH begründete das Urteil auch damit, dass er die Chance hatte, im Wege des Überbietens einen für ihn vorteilhafteren Preis zu erzielen. Ein Urteil, das aufgrund der gleichartigen Rechtslage auch vom OGH zu erwarten wäre. (KNÖ)