Ein bei einer Internetbörse bereits gestarteter Bieterprozess kann
nicht mehr gestoppt werden. Dies ist zuletzt einem deutschen
Autoverkäufer bei eBay teuer zu stehen gekommen.
Schon 2013 gab es beim westfälischen Oberlandesgericht Hamm einen
derartigen Streitfall zu entscheiden. Ein Unternehmer hat seinen
gebrauchten Gabelstapler zum Startpreis von 1 Euro bei eBay zum
Verkauf angeboten. Ein Käufer beteiligte sich mit einem Maximalgebot
von 345 Euro an dieser Versteigerung. Parallel dazu hatte sichder
Verkäufer allerdings andere Angebote eingeholt und das gute Stück um
5.355 Euro an den Mann gebracht. Worauf er die Auktion abbrach.
War es nur ein Scheinangebot?
Der frustrierte Bieter klagte wegen Nichterfüllung auf Schadenersatz.
Und bekam den Differenzbetrag von 5.054 Euro zugesprochen. Er habe
für die Laufzeit der Kaufoption verbindlich das höchste Kaufangebot
abgegeben -damit sei ein Kaufvertrag verbindlich zustande gekommen.
Die Behauptung, dass es sich dabei lediglich um ein Scheinangebot
gehandelt habe, konnte der Käufer vor Gericht plausibel widerlegen.
Der Bieter hatte sein Angebot bei eBay nicht als "unverbindlich"
gekennzeichnet. Nach den eBay-Vertragsbestimmungen habe er daher kein
Recht zum Widerruf des Angebotes gehabt. Gebote dürfen nur nach den
von eBay festgelegten Gründen gestrichen werden.
Verkäufer brach Auktion ab, Bieter klagte
Ähnlich ging es nun einem Verkäufer, der seinen Gebrauchtwagen um 1
Euro bei einer Internetauktion anbot. Auf eBay langte ein Offert um 1
Euro mit einer Preisobergrenze von 555,55 Euro ein. Einige Stunden
später brach der Verkäufer die Auktion ab. Er teilte dem Bieter mit,
dass er außerhalb derAuktion einen Käufer für 4.200 Euro gefunden
habe.
Der Bieter klagte auf Schadenersatz. Er forderte vom Verkäufer 5.249
Euro. Das sei der Wert, den er für das Auto bekommen hätte. Der
Bundesgerichtshof (BGH) entschied (VIII ZR 42/14), dass diese
Forderung dem Grunde nach zu Recht besteht.
Der Beklagte hatte eingewendet, der Kläger sei ein sogenannter
"Abbrechjäger", der nur auf derartige Gelegenheiten lauere. Das sei
sittenwidrig. Darüber hinaus habe ein grobes Missverhältnis zwischen
dem Maximalangebot des Bieters und dem echten Wert des Autos
bestanden. Das nutzte ihm beim BGH nichts: Eine Internetauktion
rechtfertige ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des
Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjektes. Am Bindungswillen
des Käufers sei nicht zu zweifeln. Jeder Bieter werde vor der Auktion
darauf hingewiesen, dass dieses Gebot verbindlich sei und zu einem
Kaufabschluss führen könne. Daran ändere auch die Tatsache nicht,
dass es sich beim Käufer allenfalls um einen Schnäppchenjäger handle.
Gleiche Rechtslage inÖsterreich
Es war auch kein unzulässiges Wuchergeschäft. Der Bieter hat keine
Schwächesituation des Verkäufers ausgenutzt. Er war in keiner Weise
gezwungen, das Versteigerungsobjekt zum Mindestverkaufspreis von 1
Euro anzubieten. Im Grunde wurde der Verkäufer für seine Dummheit
oder Unwissenheit bestraft. Denn der BGH begründete das Urteil auch
damit, dass er die Chance hatte, im Wege des Überbietens einen für
ihn vorteilhafteren Preis zu erzielen. Ein Urteil, das aufgrund der
gleichartigen Rechtslage auch vom OGH zu erwarten wäre. (KNÖ)