Als "Sachverständiger" kann sich jeder bezeichnen -denn dafür gibt es
keinen gesetzlichen Schutz. Das gilt allerdings nicht für den
"Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten
Sachverständigen".
Deren Zulassung zu Gericht ist im
Sachverständigengesetz (SDG) geregelt. Nach dem Willen des
Gesetzgeberssollen nur die Besten der Besten eines Fachgebietes zum
Zug kommen. Das ist verständlich, denn sie sollen dem Gericht in
einzelnen Fachgebieten die fehlende Sachkunde ersetzen. Wieso sollte
etwa ein Richter in einem Gewährleistungsprozess wissen, aus welchem
Material eine Bremsscheibe produziert wird und welche besonderen
Ansprüche an sie zu stellen sind. Oder wie eine Havarie fachgerecht
repariert und lackiert wird.
Die Beurteilung derartiger Fragen erfordert Fachleute, die sich durch
Ausbildung und im Betriebsalltag das entsprechende Fachwissen
angeeignet haben. Das wurde auch von der Justiz entsprechend
berücksichtigt. Die vom Justizministerium geführte SV-Liste
unterteilt genau, in welchem Gebiet welcher SV einzutragen ist. Das
ist auch nötig. So reicht es nicht aus, ganz allgemein ein ärztlicher
SV zu sein: Ein Gynäkologe wird kaum Fachfragen der Kardiologie
beurteilen können; ein Lackierer-SVwird sich bei keinem
Getriebeschaden auskennen. Und ein Experte in der Kfz-Elektronik wird
kaum einen Verkehrsunfall rekonstruieren können.
Für Kfz-Reparaturen gibt es in der Gewerbeordnung ein eigenes
Berufsbild. Wer ein Meister seines Faches werden möchte, muss dieses
erfüllen. Damit ist er noch lange nicht zu dem im Gesetz definierten
Gerichtssachverständigen berufen. Dafür verlangt das Gesetz eine
"zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher
Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet
unmittelbar vor der Eintragung". Wer ein einschlägiges Hochschul-oder
HTL-Studium abgeschlossen hat, muss in seinem Fach nur noch fünf
Berufsjahre in "verantwortlicher Stellung" nachweisen.
Diese hohe Anforderung ist berechtigt. Schließlich sitzen derartige
Meister oft über andere Meister zu Gericht. Diese besonders
erfahrenen Kfz-Techniker haben zu beurteilen, ob ihren "Kollegen" und
deren Mitarbeitern in der Praxis jene Fehler unterlaufen sind, über
die dann das Gericht "im Namen der Republik" zu urteilen hat. Wobei
der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass diese gerichtliche
Sachverständigentätigkeit nur als Nebenbeschäftigung neben einem
normalen Beruf als Kfz-Techniker ausgeübt wird. Damit sollen die
Erfahrungen der Berufspraxis in die Gerichtsgutachten einfließen.
Diese besondere Stellung der Gerichtsgutachten wurde auch in der
Prozessordnung verankert. Bei Widersprüchen zwischen Gerichts-und
Privatgutachten kann sich nach der Judikatur des Obersten
Gerichtshofes der Richter ohne jede weitere Aufklärung "seinem"
Gutachter anschließen. Auch wenn das Privatgutachten ebenfalls von
einem beeideten SV stammt. Damit wird dessen Fachmeinung faktisch
sakrosankt undunangreifbar.
Bei manchen Gerichten hat sich die Unsitte eingeschlichen, diese
strengen Vorschriften zu ignorieren. So erstattet in Salzburg
Dipl.-Ing. (FH) Gerhard Kronreif, ein Experte für Unfallanalysen, für
"seine" Richter auch Gutachten über Lackschäden und Unfallreparaturen
-ohne die einschlägigen Voraussetzungen zu erfüllen. Was die
Wirtschaftskammer Salzburg veranlasste, den Gerichtspräsidenten
schriftlich um einen Termin zu ersuchen. Man würde sich in Zukunft
eine gewissensvollere Auswahl der SV -siehe die strittigen Gutachten
Kronreifs -wünschen.
Nach urlaubsbedingter Pause erkundigte sich Innungsmeister Robert
Gerl, wie es mit dem Termin so aussehe. Und bekam am Telefon eine
abschlägige Auskunft: Es sei nicht mehr notwendig, mit dem Herrn
Präsidenten ein Gespräch zu suchen. Der habe zwischenzeitig Kronreif
auch für Havarieschäden auf die Liste der Sachverständigen gesetzt.
Welch ein Zufall, welch tolle Lösung! Schwuppdiwupp wurde Kronreif
damit zum Kfz-Meister honoris causa geadelt. Warum? Weil er schon
jahrelang ohne Befugnis für den einen oder anderen Richter
Reparaturgutachten erstattet hat. Eine Praxis, die auch beim
Führerschein als "österreichische Lösung" recht praktisch wäre. Wer
zehnJahre "schwarz" fährt und sich nicht erwischen lässt, der
bekommt dann den Führerschein h.c. verliehen.