Deren Zulassung zu Gericht ist im Sachverständigengesetz (SDG) geregelt. Nach dem Willen des Gesetzgeberssollen nur die Besten der Besten eines Fachgebietes zum Zug kommen. Das ist verständlich, denn sie sollen dem Gericht in einzelnen Fachgebieten die fehlende Sachkunde ersetzen. Wieso sollte etwa ein Richter in einem Gewährleistungsprozess wissen, aus welchem Material eine Bremsscheibe produziert wird und welche besonderen Ansprüche an sie zu stellen sind. Oder wie eine Havarie fachgerecht repariert und lackiert wird.

Die Beurteilung derartiger Fragen erfordert Fachleute, die sich durch Ausbildung und im Betriebsalltag das entsprechende Fachwissen angeeignet haben. Das wurde auch von der Justiz entsprechend berücksichtigt. Die vom Justizministerium geführte SV-Liste unterteilt genau, in welchem Gebiet welcher SV einzutragen ist. Das ist auch nötig. So reicht es nicht aus, ganz allgemein ein ärztlicher SV zu sein: Ein Gynäkologe wird kaum Fachfragen der Kardiologie beurteilen können; ein Lackierer-SVwird sich bei keinem Getriebeschaden auskennen. Und ein Experte in der Kfz-Elektronik wird kaum einen Verkehrsunfall rekonstruieren können.

Für Kfz-Reparaturen gibt es in der Gewerbeordnung ein eigenes Berufsbild. Wer ein Meister seines Faches werden möchte, muss dieses erfüllen. Damit ist er noch lange nicht zu dem im Gesetz definierten Gerichtssachverständigen berufen. Dafür verlangt das Gesetz eine "zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung". Wer ein einschlägiges Hochschul-oder HTL-Studium abgeschlossen hat, muss in seinem Fach nur noch fünf Berufsjahre in "verantwortlicher Stellung" nachweisen.

Diese hohe Anforderung ist berechtigt. Schließlich sitzen derartige Meister oft über andere Meister zu Gericht. Diese besonders erfahrenen Kfz-Techniker haben zu beurteilen, ob ihren "Kollegen" und deren Mitarbeitern in der Praxis jene Fehler unterlaufen sind, über die dann das Gericht "im Namen der Republik" zu urteilen hat. Wobei der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass diese gerichtliche Sachverständigentätigkeit nur als Nebenbeschäftigung neben einem normalen Beruf als Kfz-Techniker ausgeübt wird. Damit sollen die Erfahrungen der Berufspraxis in die Gerichtsgutachten einfließen.

Diese besondere Stellung der Gerichtsgutachten wurde auch in der Prozessordnung verankert. Bei Widersprüchen zwischen Gerichts-und Privatgutachten kann sich nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes der Richter ohne jede weitere Aufklärung "seinem" Gutachter anschließen. Auch wenn das Privatgutachten ebenfalls von einem beeideten SV stammt. Damit wird dessen Fachmeinung faktisch sakrosankt undunangreifbar.

Bei manchen Gerichten hat sich die Unsitte eingeschlichen, diese strengen Vorschriften zu ignorieren. So erstattet in Salzburg Dipl.-Ing. (FH) Gerhard Kronreif, ein Experte für Unfallanalysen, für "seine" Richter auch Gutachten über Lackschäden und Unfallreparaturen -ohne die einschlägigen Voraussetzungen zu erfüllen. Was die Wirtschaftskammer Salzburg veranlasste, den Gerichtspräsidenten schriftlich um einen Termin zu ersuchen. Man würde sich in Zukunft eine gewissensvollere Auswahl der SV -siehe die strittigen Gutachten Kronreifs -wünschen.

Nach urlaubsbedingter Pause erkundigte sich Innungsmeister Robert Gerl, wie es mit dem Termin so aussehe. Und bekam am Telefon eine abschlägige Auskunft: Es sei nicht mehr notwendig, mit dem Herrn Präsidenten ein Gespräch zu suchen. Der habe zwischenzeitig Kronreif auch für Havarieschäden auf die Liste der Sachverständigen gesetzt.

Welch ein Zufall, welch tolle Lösung! Schwuppdiwupp wurde Kronreif damit zum Kfz-Meister honoris causa geadelt. Warum? Weil er schon jahrelang ohne Befugnis für den einen oder anderen Richter Reparaturgutachten erstattet hat. Eine Praxis, die auch beim Führerschein als "österreichische Lösung" recht praktisch wäre. Wer zehnJahre "schwarz" fährt und sich nicht erwischen lässt, der bekommt dann den Führerschein h.c. verliehen.