Der Haken bei den Rechtsschutzversicherungen liegt daran, dass es sich dabei um ein sehr spezifisches Produkt handelt. Eine der Tücken beginnt schon im Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Dort ist nämlich verankert, dass Rechtsstreitigkeiten mit Versicherungen (und die kommen immer wieder vor) vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Wenn somit etwa eine Feuerversicherung nicht oder nicht dem Schaden entsprechend zahlt, kann der Geschädigte die Forderung nicht mithilfe des Rechtsschutzes einklagen. Er bleibt dann auf dem Prozessrisiko -trotz Rechtsschutzversicherung - sitzen.

Kennen Sie alle Details Ihrer Versicherung?

Natürlich lässt sich dieser Deckungsausschluss des VVG mit einer Sondervereinbarung aus der Welt schaffen. Bei manchen Rechtsschutzversicherern - etwa der ARAG oder beim D.A.S. - ist dies in den Polizzen sogar standardmäßig der Fall. Aber - Hand aufs Herz - welcher Unternehmer weiß wirklich genau,ob und in welchem Umfang in seiner Polizze derartige Rechtsstreitigkeiten mit Versicherungen versichert sind?

Die zweite Hürde ist die Streitwertklausel: Sie bestimmt, bis zu welcher Streithöhe die Versicherung deckungspflichtig ist. Übersteigt ein Streitwert diese Deckungsgrenze, kann die Versicherung die Deckung für den ganzen Streitfall verweigern. Das ist durchaus nicht logisch, denn bei Sachversicherungen mussdie Versicherung den Schaden bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme bezahlen -und kann sich nur durch den Einwand der Unterversicherung einen Teil der Schadenszahlung ersparen.

Dazu kommt, dass die Streitwertklausel oft mit der Höhe der Deckungssumme verwechselt wird. Wenn sich also die Versicherung verpflichtet hat, dem Versicherten Prozesskosten bis zur Höhe von 100.000 Euro zu ersetzen, besagt das überhaupt nichts über die durch die Streitwertklausel limitierte Deckungspflicht. Die kann auf einer durchaus unzureichenden Höhe liegen -was dem Versicherten oft erst im Anlassfall bewusst wird. Jeder sollte daher genau überprüfen, welches Streitrisiko er eigentlich durch die Versicherung abgedeckt haben will.

Viele Ausnahmen machen das Leben schwer

Ein weiterer Fallstrick ist der Selbstbehalt. Viele gehen davon aus, dass der nur die Kosten der eigenen Rechtsvertretung betrifft. Tatsächlich umfasst diese Klausel auch die Kosten des Gegners, wenn man auf der Verliererseite steht. Das heißt, bei einem 20-prozentigen Selbstbehalt muss der Versicherte bei Prozessverlust für 20 Prozent der gegnerischen Kosten selbst aufkommen.

Dazu kommt, dass viele Streitmöglichkeiten von Haus aus von jeder Rechtsschutzdeckung ausgenommen sind. Das betrifft etwa das sogenannte "Bauherrnrisiko" - also alle Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit den im Betrieb anfallenden Bautätigkeiten. Aber auch Wettbewerbsstreitigkeiten sind nicht versicherbar. Und auf den vorprozessualen Kosten -etwa eines vorgelagerten Schiedsverfahrens - bleibt man bei den meisten Versicherungen ebenfalls sitzen. Jeder Unternehmer ist daher gut beraten, sich den Umfang des nicht versicherten Risikos genau anzusehen.

Welcher Unternehmer tut sich so etwas an?

Einige Versicherer sind dazuübergegangen, die Kostendeckung für einen Prozess ganz oder teilweise wegen mangelnder Erfolgsaussichten abzulehnen. Dabei "übersehen" sie, dass der Ausgang eines Prozesses für die Deckungspflicht ohne Relevanz ist. Die einzige bei der Deckung zu berücksichtigende Grenze ist eine "mutwillige" Prozessführung: Aber welcher Unternehmer tut sich so etwas an? Dennoch zwingen derartige Deckungsablehnungen den Versicherten, einen Deckungsprozess zu führen -womit er gleich zwei Rechtsstreitigkeiten und damit zwei Risiken am Hals hat.

Der Prozessfinanzierer kann helfen

Was macht nun einer, der eine größere Forderung einzuklagen hat, aber nicht für eine ausreichende Rechtsschutzversicherung gesorgt hat? Dem bleibt immer noch der Weg zu einem Prozessfinanzierer. Der überprüft vorweg die Prozessaussichten und die Bonität des Gegners. Wenn beides passt, dann trägt er das gesamte Prozessrisiko, behält sich dafür aber meist ein Drittel der erstrittenen Forderung. Bei der Auswahl eines derartigen Partners ist allerdings Vorsicht geboten. In den dafür erforderlichen Verträgen können recht tückische Fallstricke lauern.