Es ist eine Frage, die immer wieder in langwierigen Prozessen mündet, die beide Seiten Zeit, Geld und Nerven kosten. Doch das muss nicht sein: Anlässlich einer "Strukturkündigung" des gesamten Netzes haben sich Kia und der deutsche Kia-Händlerverband vor einiger Zeit auf eine einvernehmliche Regelung geeinigt.

"Kia Motors Deutschland GmbH hat es sich zum Ziel gesetzt, jedwede Auseinandersetzung dieser Art im Zusammenhang mit der Beendigung des Händlervertrages zu vermeiden", lautete das Motto des Herstellers -vor dem Hintergrund, den mit einer Strukturkündigung verbundenen Frust der Partner in Grenzen zu halten. "Auch wenn wir Ihr Unternehmen nicht als Zukunftspartner für den Handel mit Kia-Neufahrzeugen bestimmen konnten, möchten wiruns bei Ihnen für die bisherige Zusammenarbeit bedanken." Mit diesen Worten wurden höflich jene Händler verabschiedet, die nicht in die Netzplanung passten. Denen aber die Möglichkeit eingeräumt wurde, als Kia-Vertragswerkstätte weiter zu werken.

Genaue Regelungüber Margen, Boni und Prämien

In einem "Angebot zur Abwicklung" wurde fixiert, wie die Zusammenarbeit bis zum Vertragsende 31.05.2013 aussehen soll. Bis dahin konnten die Gekündigten verbindliche Kundenaufträge entgegennehmen, die auch nachvertraglich zu den bisherigen Händlerkonditionen ausgeliefert wurden.

Bis dahin waren auch Bestellungen von Lager-und Vorführfahrzeugen möglich. Jedoch nur, soweit diese nach den für das gesamte Netz geltenden Fristen noch bis Vertragsende ausgeliefert werden konnten.

Den ausscheidenden Händlern wurde auch für das Rumpfgeschäftsjahr 2013 bei Margen, Boni und Prämien die völlige Gleichbehandlung mit den im Netz verbleibenden Partnern zugesagt.

Voraussetzung dafür war allerdings, dass die Standards im 1. Quartal 2013 noch erfüllt werden. Ausgenommen war nur die Schulungspflicht für Modelle, deren Einführung erst nach Vertragsende geplant war.

Die Demontage der Signalisation sollte binnen zwei Monaten ab Vertragsende abgeschlossen sein -und auf Kosten von Kia erfolgen.

Kia verzichtete auf die Möglichkeit, die beim Händler zum Vertragsende noch vorhandenen Lagerbestände zurückzukaufen. Der Gekündigte hatte damit die Möglichkeit, Lagerfahrzeuge ohne Zeitdruck abzusetzen.

Anderseits wurde dem Händler das Recht eingeräumt, neue, unbenutzte und unbeschädigte Fahrzeuge an Kia zu retournieren - zum Händlereinkaufspreis abzüglich Rabatte und Nachlässe.

Für Vorführwagen wurde dabei ein Abzug von 0,67 Prozent pro gefahrene 1.000 km vereinbart. Für Tageszulassungen und gefahrene Lagerwagen reduzierte sich das noch um eine Eintragungspauschale von 150 Euro. Eine detaillierte Auflistung der zu retournierenden Fahrzeuge hatte dabei bis spätestens 14Tage vor Vertragsende zu erfolgen. Die Kosten des Rücktransports wurden von Kia übernommen.

"Dieses Rückkaufangebot beseitigt Unklarheiten des Händlervertrages zugunsten der Händler und eröffnet beiden Parteien, die Möglichkeit eines Rückkaufs ohne Streit abzuwickeln", betonte Kia die Vorteile einer einvernehmlichen Vertragsauflösung.

Das galt auch für den dem Händler zustehenden Ausgleichsanspruch. Bezahlt wurde ein Festbetrag von 1.300 Euro zuzüglich USt. für jedes im Durchschnitt der letzten drei vollen Kalenderjahre an Endkunden verkaufte Neufahrzeug und Tageszulassungen.

Für jene Händler, die als Vertragswerkstätten im Netz blieben, reduzierte sich dieser Festbetrag um 7,5 Prozent. Die detaillierte Auflistung dieser Verkäufe musste bis drei Monate vor Vertragsende eingereicht werden. Der sich nach Kia-Überprüfung daraus resultierende Betrag sollte dann binnen zwei Monaten ab Vertragsende zur Auszahlung gelangen. Gleichzeitig hatte der Händler die Erklärung abzugeben, auf weitergehende Ausgleichsansprüche zu verzichten.

"Damit ersparen wir Ihnen und uns die aufwendigeÜberprüfung aller Rechnungs-und Lieferunterlagen der letzten fünf Vertragsjahre." Mit dieser Begründung konnte mit dieser Regelung -unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH -einer der häufigsten Streitpunkte einvernehmlich umschifft werden.

Gleichzeitig wurde auch die Bewerbung um neue Werkstattverträge geregelt. "Sollte die Zusammenarbeit lückenlos fortgeführt werden, besteht für Kia keine Notwendigkeit, Ersatzteile zurückzukaufen, da der Partner die Bevorratungspflicht des neuen Vertrages erfüllen muss." Damit wollte Kia eine Aufblähung des eigenen Teilelagers vermeiden.

Sollte der Gekündigte dennoch auf einem Rückkauf bestehen, verpflichtete sich Kia zur Rücknahme neuer, unbeschädigter und original verpackter Ersatzteile. Außer wenn Kia den Nachweis erbringt, dass der Lagerbestand "tw. nicht bedarfsgerecht ist und die vertragliche Verpflichtung für Kundendienst und Teilevertrieb überstiegen hat".

Für den Fall, dass es trotz dieser Vereinbarungen zu Auseinandersetzungen kommt, wurde eine "Schlichtungsordnung" vereinbart. Die Schlichtungsstelle bestand aus je einem Vertreter von Kia und des Händlerverbandes und einem gemeinsam zu bestimmenden Obmann. Dieser war mangels Einvernehmen vom Präsidenten der IHK in Frankfurt zu ernennen.

Keine Strukturkündigung in Österreich

Die Kosten des Schlichtungsverfahrens - das binnen vier Wochen abzuwickeln war - wurden für den Händler mit 1.000 Euro begrenzt. Für darüber hinaus gehende Kosten sollte Kia aufkommen.

Sollte es zu keiner Einigung kommen, war die Schlichtungsstelle zu einer schriftlichen Entscheidung verpflichtet. "Diese ist für beide Parteien verbindlich. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen." So untermauerten Kia und der Händlerverband ihre Überzeugung, mit dem "Vorschlag zur Abwicklung" eine endgültige und faire Lösung gefunden zu haben. Was man von ähnlichen Vorschlägen -man denke an GM und Chevrolet -nicht behaupten kann. Übrigens: In Österreich wurden stattdessen neue Verträge ausgeschickt, mit der "Anpassung" an die neue GVO. Laut Brancheninformationen sei aber auch in Österreich ursprünglich eine Strukturkündigung angekündigt gewesen, die Kia offenbar nicht riskieren wollte.