Vor knapp zwei Jahren interessierte sich ein Konsument aus Osttirol für den Kauf eines VW Multivan bei einem Nordtiroler Autohaus. Er besichtigte das Auto und unterschrieb am 16. Oktober 2012 einen schriftlichen Kaufvertrag, der einen Kaufpreis von 47.900 Euro vorsah. Im Zuge dessen wurde eine Leasingfinanzierung besprochen, aber nicht zur Bedingung gemacht. In denVertragsformblättern des Autohauses waren Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten, die der Konsument nicht vollständig durchgelesen hatte. Vom Mitarbeiter des Autohauses wurde er auch nicht auf die einzelnen Punkte hingewiesen. Punkt 7.3. der AGB sah eine Stornogebühr von 20 Prozent desKaufpreises für den Fall des Rücktritts vom Vertrag vor.

Der Kunde war bei der Vertragsunterzeichnung der Meinung, eine Leasingfinanzierung werde möglich sein. Eine Bonitätsprüfung seiner Hausbank fiel aber negativ aus. In der Folge trat der Konsument vom Kaufvertrag zurück.

Autohaus verliert vor Höchstgericht

Das Autohaus erhob Klage und machte die Stornogebühr, die Neuanmeldungskosten, das vereinbarte Standgeld, Spesen sowie Reisekosten eines Mitarbeiters des Autohauses nach Osttirol geltend. Der Konsument beantragte die Abweisung der Klage und erhielt in letzter Instanz vom Obersten Gerichtshof Recht (4 Ob 229/13z)."Der OGH verwies auf eine EU-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sowie seine eigene Rechtsprechungüber missbräuchliche Klauseln, die nicht einzeln ausgehandelt wurden", erläutert Fachjurist Dr. Johannes Öhlböck. Nach diesen Grundsätzen bewertete er die Klausel 7.3. der AGB als nichtig und unanwendbar, da sie den Verbraucher gröblich benachteiligt. "Solches ist dann anzunehmen, wenn die einem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition im auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht", so Öhlböck. Dieses Missverhältnis sei für den OGH in der "unangemessenen" Höhe der Stornogebühr von 20 Prozent sowie in der Einseitigkeit der Klausel zugunsten des Verkäufers gelegen.

Branchenweite Bedeutung

"Wäre im konkreten Fall die Stornogebühr gesondert vereinbart und besprochen worden, wäre sie deutlich geringer als 20 Prozent ausgefallen und wäre sie für beide Seiten verbindlich gewesen, so hätte sie eine wesentlich bessere Chance auf Bestand gehabt", meint Öhlböck: "Mein klarer Rat als Rechtsanwalt lautet daher, die AGB auf Vereinbarkeit mit dem Judikat zu prüfen, um Klagen von Konsumenten und Konsumentenschutzverbänden hintanzuhalten."